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Zahlbar­stellung: Ruhen von Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsabfindung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeits­verhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitrags­pflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeits­verhältnis bereits gelöst ist, voll­versicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen. Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.

Bei Beendigung eines dem UrlG unterliegenden Arbeits­verhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsersatz­leistung, sofern er den aliquot entstandenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres noch nicht konsumiert hat (§ 10 UrlG).

Der ganze Artikel (PV-Info 7/2018, 17) als PDF und bei Lindeonline.

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