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Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeitsverhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitragspflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gelöst ist, vollversicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen. Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.
Bei Beendigung eines dem UrlG unterliegenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, sofern er den aliquot entstandenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres noch nicht konsumiert hat (§ 10 UrlG).
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