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Doppel- oder Überzahlungen zählen zum Entgelt im Sinne des § 4 UStG. Werden Doppel- oder Überzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG vor (BFG 19. 4. 2018, RV/6100049/2017; ebenso BFG 19. 4. 2018, RV/6100054/2017).