VwGH: Mit Tod des zur Vertretung nach außen Berufenen erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe gegenüber juristischer Person
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haften (ua) juristische Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.