Erhöhung des „neuen“ Säumniszuschlags
Noch vor Inkrafttreten wurde der „neue“ Säumniszuschlag (siehe Artner, Das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, PV-Info 7/2018, Seite 3 ff) mit BGBl II 2018/329, ausgegeben am 17. 12. 2018, im Zuge der jährlichen Valorisierung der Sozialversicherungswerte mit Wirkung von 1. 1. 2019 von 50 € auf 52 € erhöht. Die gestaffelten Säumniszuschläge für die verspätete Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung von 5 €, 10 € bzw 15 € blieben unverändert.