VwGH zur Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen
Eine Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG wird schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten werden. Nichts anderes gilt für die Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen nach § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG. Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nur auf solche Unterlagen bezieht, die bereits vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst.