OFFENLEGUNG | Neuerungen für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach den maßgeblichen Regelungen des UGB innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demgemäß sind die Abschlüsse zum 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 offenzulegen. Hiefür sind seit 1.7.2022 besondere Formvorschriften zu beachten, welche kürzlich im Verordnungswege neuerlich geändert wurden (insb. betreffend Struktur und Übermittlungswege). Im nachfolgenden Beitrag bringen wir Sie auf den aktuellen Stand, um eine rechtzeitige und formgerechte Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlussdaten zu gewährleisten und negative Säumnisfolgen (Geldstrafen) zu vermeiden.
OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demgemäß sind die Abschlüsse zum 31.12.2023 nach allgemeinem Unternehmensrecht bis spätestens 30.9.2024 offenzulegen, wobei bei der Offenlegung seit 01.07.2022 besonderen Formvorschriften gefolgt werden muss.
BILANZIERUNG | Nachträgliche Änderung von Jahresabschlüssen?
Der Jahresabschluss ist bereits aufgestellt oder sogar schon festgestellt. Es stellt sich nachträglich heraus, dass ein Fehler im Abschluss enthalten ist oder sonstige Änderungen vorgenommen werden sollen bzw müssen. Wie ist in derartigen Fällen vorzugehen? Das Unternehmensrecht enthält diesbezüglich keine expliziten Regelungen. Für die Bilanzierungspraxis ist deshalb die neue AFRAC-Stellungnahme 39 zur „Änderung von UGB-Abschlüssen und Lageberichten“ zu begrüßen, die derzeit im Entwurf vorliegt und deren Finalfassung abzuwarten bleibt. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Kerninhalte dieser Stellungnahme.



