OGH: Neues Erwachsenenschutzrecht – Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Wurde der Erwachsenenvertreter mit der Besorgung einer Art von Angelegenheiten betraut (hier die Vertretung des Betroffenen „vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern“), reicht es für eine Aufrechterhaltung der Erwachsenenvertretung, dass diese Art von Angelegenheiten als solche weiterhin den Erwachsenenvertreter erfordert.