Datenschutzbehörde erhebt Double-Opt-In-Verfahren zu Mindeststandard bei Newsletter Anmeldung
In ihrer kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung DSB-D130.073/0008-DSB/2019 kommt die Datenschutzbehörde zusammengefasst zum Schluss, dass es dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, eine Betreiberin von Dating-Portalen, keine ausreichenden, Art. 32 DSGVO entsprechenden, Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat, möglich war, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – nämlich seine E-Mail-Adresse – unrechtmäßig verarbeitet wurden, was den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzte.