Die Dienstnehmerhaftung aus Sicht des Arbeitgebers
Wird durch einen Dienstnehmer (DN) bei Erbringung seiner Dienstleistung der Dienstgeber (DG) oder ein Dritter geschädigt, so stellt sich die Frage, wer für die vom DN verursachten Schäden haftet. Die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechts nach ABGB würde dazu führen, dass der DN bei Verschulden sowohl dem DG als auch dem Dritten in vollem Umfang haftet.