Arbeitsruhebestimmungen in Kollektivverträgen
Das ARG überlässt die Ausgestaltung von Ruhebestimmungen bisweilen dem Kollektivvertrag. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind auch Übertretungen der einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen von den Strafdrohungen des ARG erfasst. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.