Arbeitsruhebestimmungen in KollektivÂverträgen
Das ARG überlässt die Ausgestaltung von Ruhebestimmungen bisweilen dem KollektivÂvertrag. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind auch Übertretungen der einschlägigen kollektivÂvertraglichen Bestimmungen von den Strafdrohungen des ARG erfasst. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.