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Wichtige Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

(Bild: © iStock)

Das BMF hat kurzfristig den Begutachtungsentwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2022 – AÄG 2022 vorgelegt, welches voraussichtlich noch vor der Sommerpause des Parlaments beschlossen werden wird. Der Entwurf beinhaltet zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen, welche nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das EAG sowie die CO2-Steuer betreffen. Folgende wichtige Änderungen sind im Steuerrecht geplant:

EINKOMMENSTEUER

Verbesserungen bei der Forschungsprämie

Bei der Forschungsprämie kann ab 2022 für mittätige Einzelunternehmer und Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 45 pro nachweislich geleisteter „Forschungsstunde“, höchstens jedoch EUR 77.400 pro Person und vollem Wirtschaftsjahr in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; dadurch werden insbesondere Start-Ups und kleine Unternehmen zusätzlich begünstigt.

Zudem wird der Ablauf der Antragsfrist klarer geregelt (Entkoppelung von der Steuererklärung) und im Interesse einer rascheren Abwicklung die Möglichkeit geschaffen, über einen Prämienantrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles auch durch einen gesonderten Bescheid absprechen zu können.

Jahresnetzkarten als 50%ige Betriebsausgabe

Bei Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich als auch privat veranlasste Fahrten genutzt werden, können ab 2022 pauschal 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Jahreskarte der 2. Klasse für Einzelpersonen ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies dient dazu, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs weiter anzukurbeln und damit einhergehend den Unternehmern die Führung von Aufzeichnungen über die tatsächliche betriebliche Nutzung zu ersparen. Aufpreise etwa für Familienkarten oder Monatskarten werden nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

Die vorstehende Regelung ist äußert begrüßenswert, weil es dadurch Dienstgebern ermöglicht wird, gemeinsam mit ihren Dienstnehmern ökologische Akzente zu setzen.

Um 15% erhöhtes Jahressechstel bei Kurzarbeit

Auch im Kalenderjahr 2022 wird für Zeiten der Kurzarbeit – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels (relevant für die begünstigte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung werden die pauschalen Sonderausgaben, eine betragliche Untergrenze von EUR 5,00 sowie eine Regelung betreffend nachträglich übermittelte Daten ergänzt.

KESt-Rückerstattung für Portfoliodividenden

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (11.9.2020, Ra 2020/13/0006) wird die Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auch für beschränkt steuerpflichtige, in Drittstaaten ansässige Körperschaften auf Antrag möglich sein, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.

UMSATZSTEUER

Steuerbefreiung für die Eisenbahn im Inland

Aus ökologischen Gründen und als Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit internationaler Bahnverbindungen werden grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen für den österreichischen Streckenteil von der Umsatzsteuer befreit werden. Da es sich hierbei – vergleichbar dem Flug- und Schiffsverkehr – um eine echte Umsatzsteuerbefreiung handelt, ergibt sich keine Notwendigkeit für eine Vorsteuerberichtigung. Auch diese Maßnahme ist im Hinblick auf die Förderung des öffentlichen Verkehrs sehr zu begrüßen, wenn diese Befreiung in vollem Umfang an die Fahrgäste weitergegeben wird. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.

Auch für Vermieter, welche bspw Immobilien an die ÖBB als Mieter überlassen, ergeben sich aufgrund der Gestaltung als echte Befreiung keine negativen Auswirkungen, da es sich bei der ÖBB trotz der Befreiung weiterhin nicht um einen umsatzsteuerschädlichen Mieter handelt.

Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der GSVP

Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/2235 wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen (ausgenommen die Lieferung von Fahrzeugen) von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt. Diese Befreiung gilt nur im Zusammenhang mit Aktivitäten von Streitkräften (Verteidigungsanstrengungen) eines Mitgliedsstaates, welche außerhalb des Territoriums dieses Mitgliedsstaates gesetzt werden. Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen für Streitkräfte, welche für inländische Aktivitäten des Mitgliedstaates gesetzt werden, sind somit nicht von dieser Befreiung umfasst.

Diese Befreiung ist ebenfalls als echte Steuerbefreiung konzipiert und wirkt sich daher nicht negativ auf den Vorsteuerabzug aus und soll mit 1.7.2022 in Kraft treten.

Verschiebung des Vorsteuerabzuges

Aufgrund des EuGH-Urteils „Kollaustraße“ besteht bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert, im EU-Recht als zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet wurde.

In Umsetzung dieses Urteils soll das österreichische Umsatzsteuergesetz umfassend geändert werden: So muss ab 2023 jeder Istversteuerer diese Tatsache auf seiner Rechnung vermerken und steht dem leistungsbeziehenden Unternehmer der Vorsteuerabzug nur und erst unter der Voraussetzung der Bezahlung der Rechnung zu.

Dies betrifft somit z.B. auch Rechnungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern, von welchen sich die Auftraggeber somit die Vorsteuer erst abziehen dürfen, wenn die Rechnung des leistenden Unternehmens bezahlt wurde. Ebenfalls gilt die Regelung für Vermieter, welche die Grenze zur Sollbesteuerung (EUR 110.000) nicht überschreiten. Diese Regelung soll mit 1.1.2023 in Kraft treten. Es stellt sich die Frage, was denn gelten soll, wenn dieser Vermerk fehlt?

Gemäß einer inzwischen veröffentlichter Literatur-Meinung muss diese EuGH-Judikatur nicht zwingend in Österreich umgesetzt werden. Da sich mit der geplanten Änderung das Rechnungswesen erheblich „verkompliziert“, ist zu erwarten, dass die Praxis in der Begutachtung hier noch zahlreiche Einwendungen vorbringen wird.

Titanium wird wieder abgeschafft

Die EuGH-Entscheidung „Titanium“ mit ihren Auswirkungen auf die abrechnenden Hausverwaltungen, Eigentümer und Mieter war häufiges Thema in der Literatur. Wie in diesen Beiträgen ausgeführt, hat die ab 1.1.2022 geltende Regelung viele Fragen offengelassen und vor allem auch das Handling von Vorsteuerguthaben maßgeblich erschwert.

Erfreulicherweise hat nun das BMF reagiert und die notwendige, vom Fachsenat für Steuerrecht der KSW vorgeschlagene Änderung in § 19 Abs 1 UStG 1994 vorgesehen: Es kommt bei der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks zu Geschäftszwecken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer.

Da ein explizites Inkrafttreten diesbezüglich im AÄG 2022 nicht vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung somit bereits für das Jahr 2022 anzuwenden ist (Inkrafttreten mit Verlautbarung im Bundesgesetzblatt). Da viele Hausverwaltungen beginnend mit der Vorschreibung Jänner 2022 die Vorschreibungen für ausländische Vermieter auf Reverse Charge rechtskonform umgestellt haben, ergibt sich nach Beschlussfassung bzw. Verlautbarung des AÄG 2022 neuerlicher Änderungsbedarf. Während der sehr kurzen Begutachtungsfrist wird darauf hinzuwirken sein, dass für diese Rück-Umstellung im Gesetz oder in den USt-Richtlinien ein praktischer Übergangsmodus vorgesehen wird.

Schutzmasken bleiben USt-frei

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30. Juni 2023 beibehalten.

Ausdehnung der Dreiecksgeschäfte

Die Regelung über Dreiecksgeschäfte wird ab 2023 nach der Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen angewandt werden.

SCHLUSSBEMERKUNG

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 – welches noch zahlreiche andere Änderungen als die oben beschriebenen im Bereich BAO, Meldepflichten etc enthält – bringt noch vor dem Sommer viele zweckmäßige, aber eher kleinere Verbesserungen; eine große Steuerreform wird für den Herbst erwartet: Dabei soll es – wie den Medien bereits zu entnehmen war – insbesondere auch um die Beseitigung der kalten Progression gehen.

Zum Autor:

Gottfried Sulz
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich
Gottfried Sulz hat sich auf die Rechtsformgestaltung für KMU, Konzerne und freie Berufe sowie Privatstiftungen spezialisiert.

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