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(Bild: © iStock/Lacheev)

Entscheidung: OGH 2. 3. 2021, 1 Ob 155/20f.
Normen: § 94 ABGB; § 33 Abs 3a EStG.

Die aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung dieses Steuerabsetzbetrags ableitbare Intention des Gesetzgebers, das „Unterhaltseinkommen“ in einer generalisierenden Betrachtungsweise steuerfrei zu stellen, kann nur erreicht werden, wenn der entsprechende Betrag dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Mit dieser Zielsetzung ist eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Ehegattenunterhaltsrecht nicht vereinbar. Als nach dem Willen des Gesetzgebers zweckbestimmte steuerliche Entlastung erhöht er nicht die Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Die Klägerin begehrte während aufrechter Ehe von ihrem Mann unter anderem einen Unterhaltsrückstand für das Jahr 2019 sowie den laufenden monatlichen Unterhalt und machte im Revisionsverfahren dazu unter anderem geltend, dass der Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt hinzuzurechnen sei.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Familienbonus Plus bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Unterhalts der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH gab der Revision der Klägerin insoweit nicht Folge. Der mit 1. 1. 2019 eingeführte Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag von der sich aufgrund des Einkommenssteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen und dient dazu, das „Unterhaltseinkommen“ steuerfrei zu stellen. Als zweckbestimmte steuerliche Entlastung handelt es sich nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil, sodass er auch im Verhältnis zum unterhaltsberechtigen Ehegatten nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist. Er bleibt auch insoweit unterhaltsrechtlich neutral.

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