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OGH: erste Entscheidung des Fachsenats für Finanzstrafsachen

Der OGH hat sich in dieser aktuellen Entscheidung insbesondere mit der Arbeitsbereitschaft und der Sonn- und Feiertagsruhe auseinander­gesetzt. (Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Erfüllt eine nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassung abgeurteilte Tat die Tatbestandselemente des (§ 33 FinStrG und des) § 38 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, ist – wenn der strafbestimmende Wertbetrag 500.000 Euro nicht übersteigt (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 Fall 2 FinStrG in den Fassungen ab BGBl I 2004/57) – das Urteilszeitrecht (§ 33 FinStrG idgF) dem Angeklagten nicht günstiger als die Normenlage zur Tatzeit. In solchen Fällen ist die Tat daher (nicht § 33 FinStrG idgF, sondern) §§ 33, 38 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu subsumieren.

Mit BGBl I 2019/62 (Inkrafttreten am 23. 7. 2019) wurde die Qualifikationsnorm des § 38 FinStrG – die neben einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrags, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, bei 500.000 Euro nicht übersteigendem strafbestimmenden Wertbetrag eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren androhte (Abs 1 Satz 2 Fall 1) – ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Freiheitsstrafe, die § 33 (Abs 5) FinStrG neben einer Geldstrafe bis zum (unverändert) Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrags androht, von bis zu zwei Jahren auf bis zu vier Jahre angehoben. Die (Grund-)Tatbestände des § 33 (Abs 1, Abs 2 lit a und lit b) FinStrG blieben jeweils unverändert. Gewerbsmäßige Begehungsweise wurde (ausdrücklich) als Strafzumessungsgrund normiert (§ 23 Abs 2 FinStrG idgF). Ein Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) mit der zuvor in Geltung gestandenen Normenlage führt zum oben ersichtlichen Ergebnis.

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