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Österreichisch-schwedische Konsultationsvereinbarung zur Umsetzung von Verständigungsverfahren

(Bild: © iStock/Trygve Finkelsen)

Erlass des BMF vom 16. 10. 2020, 2020-0.665.587.

Im Rahmen eines nach Art 24 Abs 3 DBA Schweden (BGBl 1960/36 idF BGBl 1970/341, BGBl 1993/132, BGBl III 2007/75, BGBl III 2008/46 und BGBl III 2010/55) geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Schwedens in Bezug auf die Umsetzung von Verständigungsverfahren folgendes Einvernehmen erzielt:

Konsultationsvereinbarung

Auf der Grundlage einer Konsultationsvereinbarung nach Art 24 Abs 3 des am 14. 5. 1959 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 6. 4. 1970 in Stockholm unterzeichneten Protokolls, des am 5. 11. 1991 in Stockholm unterzeichneten Protokolls und des am 21. 8. 2006 in Stockholm unterzeichneten Protokolls („das Abkommen“), haben die obersten Finanzbehörden der Republik Österreich und des Königreichs Schweden Folgendes vereinbart:

Für Zwecke der wirksamen Umsetzung von Vereinbarungen, die auf Grundlage von Art 22 des Abkommens abgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen.

Diese Konsultationsvereinbarung findet auch auf Verständigungsverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.