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COVID-19-Verlustberücksichtigungs-Verordnung

(Bild: © http://www.fotogestoeber.de) (Bild: © http://www.fotogestoeber.de)

Die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

(Update 2.10) Das Parlament hat im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) eines Verlustrücktrages geschaffen. Im Gesetz wurde dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung erteilt, eine Verordnung mit nähren Details zu erlassen. Hiermit geben wir Ihnen zum leichteren Verständnis einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung und ihr doch nicht so einfaches Zusammenwirken.

Aufbau der Verordnung

Die Verordnung besteht im Wesentlichen aus 3 Teilen:

  • Die COVID-19-Rücklage im Jahr 2019 mit Nachversteuerung 2020
  • Die rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019
  • Den Verlustrücktrag des Verlustes 2020 in das Jahr 2019 und evtl. 2018.

1. Covid-19-Rücklage

1.1 Grundlegendes

Grundsätzlich werden auf Antrag voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die COVID-19-Rücklage, berücksichtigt.

Der Abzug der COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019 erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt hierbei der Saldo der veranlagungspflichtigen Gewinne und Verluste; andere, nicht veranlagungspflichtige Einkünfte, bspw. aus befreiten Auslandseinkünften, bleiben außen vor.

Die Bildung der COVID-19-Rücklage steht sowohl Bilanzierern als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern nach § 4 Absatz 3 EStG 1988 zu.

Durch den eigenen Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkünfte bzw. Einkunftsarten bleibt die Höhe der einzelnen Einkünfte unverändert, daher hat die Rücklage insbesondere keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und auf das Feststellungsverfahren von Mitunternehmerschaften. Bei Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, ist die COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung der einzelnen Mitunternehmer zu beantragen.

1.2 Vereinfachter Antrag für bis zu 30 % steuerfrei

Die Rücklage beträgt bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 (maximal jedoch 5 Mio. Euro), wenn zwar (geringe) Verluste im Jahr 2020 erwartet, aber deren voraussichtliche Höhe nicht nachgewiesen wird.

Voraussetzung für diesen vereinfachten Antrag ist weiters, dass die Vorauszahlungen 2020 Null betragen oder nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden.

TPA Tipp:
Bitte bedenken Sie, dass Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 derzeit bis spätestens 31. Oktober 2020 zu stellen sind (siehe BMF-Website für Details).

1.3 Umfassender Antrag für bis zu 60 % steuerfrei

Die Rücklage beträgt bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die zu erwartenden Verluste 2020 durch entsprechende vorzulegende Berechnungen glaubhaft gemacht werden. Die Rücklage ist jedoch mit dem niedrigeren Betrag aus den berechneten voraussichtlichen Verlusten 2020 und 5 Mio. Euro gedeckelt.

1.4 Antrag auf COVID-19-Rücklage trotz Veranlagung 2019

Wurde das Jahr 2019 bereits rechtskräftig betreffend Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer veranlagt, gilt der Antrag zur Bildung einer COVID-19-Rücklage als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, sodass eine neuerliche Veranlagung 2019 vorgenommen werden kann.

1.5 Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020

Im Jahre 2020 erfolgt „automatisch“ in einem eigenen Posten außerhalb der betrieblichen Einkünfte die Auflösung und damit Hinzurechnung der Rücklage aus der Veranlagung 2019, ohne irgendeinen Zuschlag. Wie bei der Bildung hat auch die Auflösung keine Auswirkungen insbesondere auf den Gewinnfreibetrag und die Sozialversicherung.

TPA Tipp:
Bitte bedenken Sie, dass die Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 in der Einkommensteuer Ihre Progression insb. für andere Einkünfte bspw. aus Vermietung und Verpachtung erhöhen kann. Es kann daher vorteilhaft sein, die COVID-19-Rücklage im Jahr 2019 gar nicht oder nur teilweise zu beantragen.

Sollte nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 ein betrieblicher Verlust verbleiben, so kann dieser in das Jahr 2019 bzw. 2018 rückgetragen werden (siehe unten).

1.6 COVID-19-Rücklage und Unternehmensgruppen

Bei Unternehmensgruppen darf die COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden, wobei sich diese auf das zusammengefasste Gruppenergebnis bezieht. Auch die Deckelung mit 30 % bzw. 60 % bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis. Der gruppenbezogene Höchstbetrag ergibt sich aus der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und dem Gruppenträger. Dabei ist für jedes Gruppenmitglied sowie für den Gruppenträger je ein Betrag von 5 Mio. Euro zu berücksichtigen.

1.7 Abweichendes Wirtschaftsjahr

Für den Fall, dass im Kalenderjahr 2020 beim Antragsberechtigten ein abweichendes Wirtschaftsjahr enden sollte, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Bei Unternehmensgruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.

TPA Tipp:
Dieses Wahlrecht bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist ein ausschließliches. Es ist daher individuell anhand der Geschäftsentwicklung zu entscheiden, ob die COVID-19-Rücklage

  • für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 (also Veranlagungsjahr 2019) gebildet und 2020 aufgelöst wird, oder
  • für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 (also Veranlagungsjahr 2020) gebildet und 2021 aufgelöst wird.

2. Rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019

Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, so kann zusätzlich bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen „VZ“ an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich auf die voraussichtliche Höhe des Steuerbescheides herabzusetzen. Bei der Berechnung kann eine COVID-19-Rücklage schon abgezogen werden.

Damit kommt man zutreffendenfalls noch schneller an Liquidität.

TPA Tipp:
Der Betrag der Herabsetzung ist dem Finanzamt mittels geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.

3. Verlustrücktrag

3.1 Grundsätzliches

Auf Antrag kann im Rahmen der Einkommensteuer und auch der Körperschaftsteuer ein sich aus der Veranlagung 2020 ergebender Verlust aus betrieblichen Einkünften, der an und für sich in das Jahr 2021 vorgetragen wird, mit positiven Einkünften des Jahres 2019, und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Nicht rückgetragene Verluste gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.

3.2 Rücktrag ins Jahr 2019

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden betrieblichen Verluste des Jahres 2020 können auf Antrag bis zur Höhe von maximal 5 Mio. Euro in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die bei den Verlustvorträgen bekannte 75%ige Verrechnungsgrenze gilt nicht für den Verlustrücktrag.

3.2 Rücktrag ins Jahr 2018 bzw. Vortrag ins Jahr 2021

Verluste aus 2020, die innerhalb des Höchstbetrages von 5 Mio. Euro bei der Veranlagung 2019 nicht abgezogen werden konnten, können auf Antrag im Ausmaß von nur bis zu 2 Mio. Euro ins Jahr 2018 zurückgetragen werden.

Nicht über den Verlustrücktrag ins Jahr 2019 und 2018 berücksichtigte Verluste aus dem Jahr 2020 sind ab 2021 im Rahmen der üblichen Regelungen vortragsfähig bzw. abzugsfähig.

3.3 Abweichendes Wirtschaftsjahr

Wenn im Jahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr zB mit dem Bilanzstichtag 30.06.2020 endet, besteht das Wahlrecht, entweder

  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2020 in die Jahre 2019 und 2018, oder
  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2021 in die Jahre 2020 und 2019

rückzutragen.

3.4 Kein Übergang des Verlustrücktrags

Sowohl der Verlustvortrag als auch der Verlustrücktrag sind ein höchstpersönliches Recht und können nur bei demselben Steuerpflichtigen erfolgen. Persönlich rücktragsberechtigt ist daher grundsätzlich nur jene Person, die den Verlust erlitten hat.

Eine Ausnahme dazu besteht nur im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen auf einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger, wenn er den verlustverursachenden Betrieb zu Buchwerten übernommen hat.

Eine steuersubjektübergreifende Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen ist NICHT möglich.

TPA Tipp:
Bitte beachten Sie, dass eine Umgründung das Recht auf Verlustrücktrag „vernichten“ kann.

3.5 Verlustrücktrag und Unternehmensgruppen

In der Verordnung und im Gesetz sind betreffend Unternehmensgruppen lediglich Ausführungen zur COVID-19-Rücklage enthalten, nicht aber zum Verlustrücktrag.

Grundsätzlich kommt uE nur der Gruppenträger (GT) für den Verlustrücktrag in Betracht, da bei ihm sämtliche Ergebnisse der Gruppe zusammengerechnet werden und dem GT die Körperschaftsteuer vorgeschrieben wird oder ein Gruppenverlust festgestellt wird.

Der Verlustrücktrag ist bei einem GT für 2019 mit EUR 5 Mio und ein verbleibender Rest für 2018 mit EUR 2 Mio begrenzt, wie bei der COVID-19-Rücklage kommt es zu einer Vermehrung um die Anzahl der inländischen und im Inland steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieder (GM).

Offen ist derzeit die Frage, ob Auflösung einer Gruppe zum 31.12.2019 (bzw. 31.12.2018) bzw. Neubildung einer Gruppe zum 1.1.2020 (bzw. 1.1.2019) Auswirkungen auf den Verlustrücktrag aus dem Jahre 2020 in das Jahr 2019 (bzw. 2018) haben. Da hierfür keine Regelung bestehen, müsste man eigentlich grundsätzlich davon ausgehen können; dies insb vor dem Hintergrund, dass auch Fusionen (die mit einer Gruppenbildung) vergleichbar sind, keine Auswirkungen auf den Verlustrücktrag bei der übernehmenden Körperschaft (vergleichbar einem GT) haben.

Sieht man die Unternehmensgruppe jedoch als etwas Eigenständiges, könnte dies für Unternehmensgruppen insgesamt Folgendes bedeuten:

  • Scheidet ein GM im Jahre 2020 (d.h. mit Wirkung Ende 2019) aus der Gruppe aus, ohne dass es zur Rückabwicklung kommt, kann ein Verlust des ehemaligen GM im Jahre 2020 nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 31.12.2019 vollständig aufgelöst, kann ein Verlust des Jahres 2020 eines ehemaligen GT oder ehemaligen GM nicht in die Gruppenzeit rückgetragen werden.
  • Wird eine Gruppe mit Wirkung 1.1.2020 gebildet, gilt Folgendes:
    • Bei dem nunmehrigen GM ist kein Verlustrücktrag in die Vorgruppenzeit möglich, da ein negatives Ergebnis des GM an GT weitergeleitet wird. Dies gilt auch für neue GM, die ab 1.1.2020 in eine bestehende Gruppe aufgenommen werden.
    • Der nunmehrige GT könnte jedoch uU ein zusammengerechnetes negatives Ergebnis in die Vorgruppenzeit rücktragen; dies sollte zumindest dann möglich sein, wenn GT 2019 NICHT Mitglied (GT oder GM) in einer anderen Gruppe war; dies gilt sinngemäß für 2018.
    • War der nunmehrige GT im Vorjahr Mitglied einer anderen Gruppe, könnte ein Rücktrag zu zahlreichen Komplikationen führen, bspw. könnten insb Steuerumlagen in der Vergangenheit neu berechnet werden müssen; dies spricht gegen einen Rücktrag in eine fremde Gruppe.
  • Übernimmt GM durch Umgründung ein Außergruppenverlust, kann dieser nicht rückgetragen werden, sondern verbleibt bei GM.

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