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Verkauf eines Mietobjektes als Änderungsgrund nach § 295a BAO

Entscheidung: BFG 2. 1. 2020, RV/5101630/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 295a BAO.

Der Verkauf eines Mietobjektes im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vermietung als Liebhaberei ist kein Ereignis iSd § 295a BAO (vgl VwGH 24. 6. 2010, 2006/15/0343; 26. 1. 2011, 2005/13/0126).

Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags infolge „Missverständnisses“

Entscheidung: BFG 10. 12. 2019, RV/7102230/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 308 BAO.

Wenn über die Einbringung eines Vorlageantrags zwischen Abgabepflichtigem und seiner steuerlichen Vertretung aus welchen Gründen immer keine Kommunikation erfolgt, obwohl ein ausdrücklicher Auftrag des Abgabepflichtigen zur Stellung eines Vorlageantrags nicht vorliegt, ist dieses Unterlassen grob fahrlässig.

Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO

Entscheidung: BFG 26. 11. 2019, RV/7102143/2012, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 261 Abs 1 lit a BAO.

Durch eine Einigung der Parteien im Erörterungstermin wird das Beschwerdebegehren eingeschränkt. Mit dem innerhalb der vom BFG gesetzten Frist zu erlassenden Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO ist seitens der Abgabenbehörde ein ersetzender Bescheid zu verbinden. Dadurch sind die Voraussetzungen des § 261 Abs 1 lit a BAO erfüllt und die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären.

Aufrechnung einer Insolvenzgutschrift mit Insolvenzforderungen

Entscheidung: BFG 22. 11. 2019, RV/2100047/2019, Revision nicht zugelassen, Revision eingebracht.
Normen: §§ 214, 215, 216, 239 BAO; § 108c EStG.

Die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG ist für Zwecke der Einordnung als Insolvenz- oder Massegutschrift nach dem Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen (Ausgaben) aufzuteilen. Es ist weder der Ablauf des Wirtschaftsjahres noch der Zeitpunkt der Geltendmachung oder Verbuchung auf dem Abgabenkonto maßgeblich, sondern lediglich der Zeitpunkt (Zeitraum) der Verwirklichung des Sachverhaltes. Insolvenzgutschriften sind mit Insolvenzforderung zu verrechnen (aufzurechnen), Massegutschriften mit Masseforderungen oder allenfalls zurückzuzahlen.

Wird eine beantragte Rückzahlung der Forschungsprämie abgewiesen, weil die Gutschrift aus der Prämie mit Insolvenzforderungen verrechnet (aufgerechnet) wurde und in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid die Aufrechnung mit der Insolvenzforderung bekämpft, ist der Abweisungsbescheid in einen Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO umzudeuten, da in Wahrheit die richtige Verrechnung strittig ist.

Macht der Schuldner eine Forschungsprämie, die eine Insolvenzgutschrift darstellt, erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes und Aufhebung des Sanierungsverfahrens geltend, so liegt zumindest fahrlässiges Verschulden des Antragstellers am Unterbleiben der Aufrechnungserklärung mit Insolvenzforderungen durch den Abgabengläubiger vor. Dass der Abgabengläubiger keine Erkundungen eingezogen hat, ob der Schuldner etwaige Gegenforderungen haben könnte, kann diesem nicht zur Last gelegt werden. Eine Aufrechnung der Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers mit der geltend gemachten Forschungsprämie ist daher gemäß § 156 Abs 4 IO zulässig.

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