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Sollte das Vereinigte Königreich einen ungeregelten Austritt aus der Europäischen Union am 1. 1. 2021 vollziehen, so hat dies nicht nur zollrechtliche Konsequenzen. Auch für den Mobility-Bereich sollte man sich auf das Drittstaatsszenario vorbereiten.
Sozialversicherung
Mit dem Vereinigten Königreich besteht derzeit kein anderslautendes Übereinkommen als jenes der EU über die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Wird kein eigenes Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wird eine Doppelversicherung ausgelöst werden. Der danach gültige Sachverhalt ist nach jeweiligem nationalem Recht zu beurteilen. Nach österreichischem Recht gilt ein Dienstnehmer als im Inland versichert, wenn der Dienstgeber seinen Sitz in Österreich hat und die Entsendedauer ins Ausland fünf Jahre nicht übersteigt. Ausnahmegenehmigungen sind zeitgerecht zu beantragen.
Ohne Zusatzversicherung ist im Erkrankungsfall die Vorstreckpflicht des Dienstgebers (§ 130 ASVG) zu beachten und der Eintritt des Versicherungsfalls binnen eines Monats zu melden, widrigenfalls ein Ersatzanspruch erlischt.
Die Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der e-card) verliert dann ebenso ihre Gültigkeit in Großbritannien wie auch allfällige Bescheinigungen auf EU-rechtlicher Grundlage (A1-Formular).
Arbeitserlaubnis
Mit dem Brexit-Begleitgesetz wurde im Ausländerbeschäftigungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und Nordirland, die binnen sechs Monaten nach dem Austritt aus der EU einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, bis zur Entscheidung des Antrags weiter unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Ebenfalls wurden für diese Frist Erleichterungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen, die ua einen leichteren Zugang zur RWR-plus-Karte ermöglichen. Die Frist von sechs Monaten ist jedenfalls entscheidend.