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Art 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. 12. 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG iVm Art 8 Abs 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine juristische Person, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen strafrechtlichen Verstöße zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.