Erstellte Forenantworten
-
AutorBeiträge
-
Roland
TeilnehmerHallo personanverrechner!
Dann wars wohl tatsächlich ich – dachte, dass ich’s überall erwähnt habe, sorry!
LG
Roland
TeilnehmerHallo biggi!
Jawohl, in diesem Fall schließe ich die freiwillige Abfertigung ganz sicher aus.
Für dich somit alles klar?
LG
Roland
TeilnehmerGenau Daniela!
Hab‘ ich gern gemacht.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Habe ich das jetzt richtig verstanden? Es steht nur auf der Homepage und eh nicht direkt im KV drin?
Dann wäre nämlich alles klar:
TKP = sv-pflichtig, aber lohnsteuer-, DB-, DZ- und kommunalsteuerfrei!LG
Roland
TeilnehmerHallo biggi!
Da hat sich in den letzten Jahren tatsächlich einiges getan!
Lohnsteuer:
Die „freiwillige Abfertigung“ kann man in solchen Fällen tatsächlich „vergessen“.
Es wird wohl eher ein „Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden“ rauskommen (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG), owohl die RZ 1103 hier einen „Vergleich“
sieht.
Meine Ansicht begründet sich auf folgende UFS-Judikatur:
UFS Wien RV/0925-W/09 v. 26.04.2010.SV:
Wenn es sich bei deinem AN um einen „kündigungsgeschützten“ DN oder um einen DN, der die Kündigung anficht, handelt, dann haben wir eine Judikatur (VwGH 2006/08/0274 vom 9. September 2009, sowie VwGH 2007/08/0158 vom 18. November 2009) –> sv-freie Abgangsentschädigung.LG
27. Januar 2012 um 9:03 Uhr als Antwort auf: L16 – allgemeine Beitragsgrundlage – Ersatzleistung #73084Roland
TeilnehmerLiebe Nicki!
Sehr gerne!
LG
Roland
TeilnehmerHallo!
Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Bildungskarenz im Anschluss an eine „normale Mutter- oder Väterkarenz“ vereinbart wurde!
(siehe genau dieses Judikat!)
Möglicherweise hat das der/die Vortragende nicht erwähnt (hoffentlich war’s nicht ich selbst!).LG
Roland
TeilnehmerHallo Christian!
So ähnlich – siehe § 4 Abs. 1 UrlG:
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
Der erste Teilsatz bedeutet eben, dass man mindestens die Hälfte des Urlaubs für eine Disposition des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen sollte.
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Kathrin!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Dani!
Spannend!
Ich hätte mir jetzt diesen KV „gedownloadet“ und habe leider die TKP nicht gefunden.
Könntest du mir beschreiben, welcher KV es exakt ist bzw. den Punkt mit der TKP hier reinkopieren?Weil die TKP kommt ja eigentlich NICHT aus dem Arbeitsrecht, sondern ist normal ein rein sozialversicherungsrelevanter Begriff –> die TKP erhöht die SV-Bemessungsgrundlage.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Sandra!
Eine Antwort „zwischen Tür und Angel“ ist bei der Problematik „Echtes DV – Freies DV – Werkvertrag“ nicht möglich.
Daher ersuche ich dich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Tendenziell deuten aber deine Angaben für mich auf ein „echtes Dienstverhältnis“.
LG
24. Januar 2012 um 23:00 Uhr als Antwort auf: L16 – allgemeine Beitragsgrundlage – Ersatzleistung #73073Roland
TeilnehmerHallo Nicki!
Äußerst seltsam – also die UEL gehört eindeutig rein!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Sorry, dass ich etwas spät dran bin – ist grad keine leichte Zeit.
Diese Fahrten sind mE als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, daher kein abgabenfreies km-Geld möglich.Ich sehe es so ähnlich wie in der RZ 294 (Beispiel 3) der LSt-RL (Entfernungssockelregelung) beschrieben.
Hier das Beispiel:
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit nicht zu.Im Gegensatz dazu wäre, wenn am „anderen“ Betriebssitz kein Arbeitsplatz vorhanden wäre, die sogenannte „Teleworkerregelung“ anwendbar (siehe RZ 703a LSt-RL):
703a
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzt werden.Liebe Grüße
Roland
TeilnehmerHallo rawuzl!
Dezember ist richtig!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Begründet die Tätigkeit „im normalen Betrieb“ einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (also hat sie dort einen Arbeitsplatz?)?
LG
-
AutorBeiträge
