Start › Foren › Dienstreise › KM-Geld steuerfrei wenn Dienstort=Wohnung?!
- Dieses Thema hat 5 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 13 Jahren, 12 Monaten von
Roland aktualisiert.
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12. Januar 2012 um 16:35 Uhr #65351
Kathrin
TeilnehmerLiebes Forum-Team,
ich habe einen etwas komplizierten Fall vorliegen und hoffe auf eure Unterstützung!
Ein Dienstgeber hat zwei Betriebsstätten wobei eine Betriebsstätte (=Büro) sich in seiner Wohnung befindet.
Wenn nun seine Frau (Angestellte) mit ihrem Privat-PKW von einer Betriebsstätte (=Wohnung) zur anderen fährt, kann in diesem Fall wie bei einer „normalen“ Dienstfahrt das KM-Geld nicht steuerbar ausbezahlt werden oder wird dies als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gesehen ❓LG, Kathrin
16. Januar 2012 um 15:51 Uhr #73059Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Begründet die Tätigkeit „im normalen Betrieb“ einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (also hat sie dort einen Arbeitsplatz?)?
LG
16. Januar 2012 um 16:06 Uhr #73061Kathrin
TeilnehmerHallo Roland,
Ja – sie hat da wie dort ihren Arbeitsplatz!
LG, Kathrin
24. Januar 2012 um 22:48 Uhr #73072Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Sorry, dass ich etwas spät dran bin – ist grad keine leichte Zeit.
Diese Fahrten sind mE als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, daher kein abgabenfreies km-Geld möglich.Ich sehe es so ähnlich wie in der RZ 294 (Beispiel 3) der LSt-RL (Entfernungssockelregelung) beschrieben.
Hier das Beispiel:
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit nicht zu.Im Gegensatz dazu wäre, wenn am „anderen“ Betriebssitz kein Arbeitsplatz vorhanden wäre, die sogenannte „Teleworkerregelung“ anwendbar (siehe RZ 703a LSt-RL):
703a
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzt werden.Liebe Grüße
25. Januar 2012 um 7:53 Uhr #73075Kathrin
TeilnehmerHallo Roland,
vielen vielen Dank für deine Antwort!!!
Man lernt nie aus – die Teleworkerregelung kannte ich noch gar nicht 🙂Liebe Grüße, Kathrin
27. Januar 2012 um 8:44 Uhr #73081Roland
TeilnehmerLiebe Kathrin!
Sehr gern geschehen.
LG
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