KM-Geld steuerfrei wenn Dienstort=Wohnung?!

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  • #65351
    Kathrin
    Teilnehmer

    Liebes Forum-Team,

    ich habe einen etwas komplizierten Fall vorliegen und hoffe auf eure Unterstützung!

    Ein Dienstgeber hat zwei Betriebsstätten wobei eine Betriebsstätte (=Büro) sich in seiner Wohnung befindet.
    Wenn nun seine Frau (Angestellte) mit ihrem Privat-PKW von einer Betriebsstätte (=Wohnung) zur anderen fährt, kann in diesem Fall wie bei einer „normalen“ Dienstfahrt das KM-Geld nicht steuerbar ausbezahlt werden oder wird dies als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gesehen ❓

    LG, Kathrin

    #73059
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Kathrin!

    Begründet die Tätigkeit „im normalen Betrieb“ einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (also hat sie dort einen Arbeitsplatz?)?

    LG

    #73061
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    Ja – sie hat da wie dort ihren Arbeitsplatz!

    LG, Kathrin

    #73072
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Kathrin!

    Sorry, dass ich etwas spät dran bin – ist grad keine leichte Zeit.
    Diese Fahrten sind mE als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, daher kein abgabenfreies km-Geld möglich.

    Ich sehe es so ähnlich wie in der RZ 294 (Beispiel 3) der LSt-RL (Entfernungssockelregelung) beschrieben.

    Hier das Beispiel:
    Beispiel 3:
    Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
    Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
    Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
    Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
    zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
    Tätigkeit nicht zu.

    Im Gegensatz dazu wäre, wenn am „anderen“ Betriebssitz kein Arbeitsplatz vorhanden wäre, die sogenannte „Teleworkerregelung“ anwendbar (siehe RZ 703a LSt-RL):
    703a
    Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
    über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
    Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
    Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
    gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzt werden.

    Liebe Grüße

    #73075
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vielen vielen Dank für deine Antwort!!!
    Man lernt nie aus – die Teleworkerregelung kannte ich noch gar nicht 🙂

    Liebe Grüße, Kathrin

    #73081
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Kathrin!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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