Riga

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  • als Antwort auf: Wiedereinstellungszusage nicht eingehalten was dann? #69212
    Riga
    Teilnehmer

    Also der offene Urlaub, muss auf jeden Fall ausbezahlt werden.
    Bei der Kündigungsentschädigung bin ich mir nicht sicher. Aber ich könnte mir vorstellen, dass durchaus ein Rechtsanspruch besteht, wenn der einvernehmlichen Auflösung nur aufgrund der Wiedereinstellungszusage zugestimmt wurde.
    lg Silvia

    als Antwort auf: Fallweise Beschäftigte & Mehrarbeitszuschlag #69211
    Riga
    Teilnehmer

    Hallo Mia!

    Also meines Erachtens kann es zu keinem Mehrarbeitszuschlag bei fallweisen Beschäftigten kommen. Ein fallweiser Beschäftigter darf tägliche und monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Wenn der KV also zum Beispiel eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden vorsieht, würde der fallweise Beschäftigte im Normalfall die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wenn er mehr als diese 8 Stunden arbeiten würde und könnte dann nicht mehr als fallweiser Beschäftigter abgerechnet werden.

    lg Silvia

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