Wiedereinstellungszusage nicht eingehalten was dann?

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahren von Roland.
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  • #63660
    brigit28
    Teilnehmer

    Habe einen DG der bei einem Dienstnehmer das DV per 31/12/07 einvernehmlich gelöst hat. Es wurde eine Wiedereinstellungszusage ausgestellt. Jetzt erhielt der DG von der Arbeiterkammer ein Schreiben, dass dem Dienstnehmer eine Kündigungsentschädigung zusteht für 2 Monate (dieser Zeitraum würde in Ordnung gehen da KV Metall und der DN über 5 Jahre im Betrieb), da der DN nicht wiedereingestellt werden konnte. Ist dies korrekt, dass man dem DN dann eine Kündigungsentschädigung zahlen muss? Weiters wurde in diesem Schreiben der offene Urlaub eingeklagt. Dies geht meiner Meinung nach in Ordnung.

    Bitte um eure Hilfe!
    LG

    #69212
    Riga
    Teilnehmer

    Also der offene Urlaub, muss auf jeden Fall ausbezahlt werden.
    Bei der Kündigungsentschädigung bin ich mir nicht sicher. Aber ich könnte mir vorstellen, dass durchaus ein Rechtsanspruch besteht, wenn der einvernehmlichen Auflösung nur aufgrund der Wiedereinstellungszusage zugestimmt wurde.
    lg Silvia

    #69222
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo brigit28!

    Diese Frage ist nicht so ohne Weiteres zu beantworten.
    Ganz entscheidend dabei ist, ob es sich bei dieser Auflösung samt Wiedereinstellungszusage lediglich um eine „Karenzierung“ (Aussetzung des DV) oder doch um eine „echte“ Auflösung gehandelt hat.
    Wenn es sich bloß um eine „Karenzierung“ gehandelt hat, sehe ich den Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben.
    Sollte aber bei der Auflösung des „alten“ DV alle Beendigungsansprüche ausgezahlt worden sein, sehe ich keine Schadenersatzplficht des AG bei Nichterfüllung der Wiedereinstellungszusage.
    Da in deinem Fall scheinbar die Ersatzleistung Urlaubsentgelt nicht ausbezahlt wurde, tendiere ich eher zur Karenzierung.
    Du solltest in diesem Fall jedoch unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen.

    LG

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