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JohannTeilnehmer
Hallo!
Weiters ist noch die Freigrenze zu berücksichtigen.
Liegt das Jahressechsel unter € 2.000,00 ist für SZ keine LST einzubehalten.So kann es sein, dass zwar der Freibetrag von € 620,00 auschgeschöpft wird aber trotzdem keine LST für SZ abzuziehen ist.
Schöne Grüße,
Johann
14. November 2007 um 15:46 Uhr als Antwort auf: SV-Berechnung bei Auslandsbezügen § 3 Abs 1 Z 10 #68724JohannTeilnehmerDiese Antwort kam von der GKK:
Zu Ihrer Anfrage teile ich folgendes mit:
Laut § 3 ASVG gelten Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, wenn deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern die Beschäftigung im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt.
Bei Entsendung ins EU-Ausland und der Schweiz darf die voraussichtliche Entsendungszeit zwölf Monate nicht übersteigen, bei Vertragsstaaten nicht die Dauer von 2 Jahren.
Bei untermonatigen Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsbeschäftigungszeiten beim gleichen Dienstgeber liegt daher im SV-Bereich nur eine monatliche Beitragsgrundlage vor, eine Kürzung der Beitragsgrundlage ist ausnahmslos nicht möglich.
Im Bereich der Lohnsteuer ist die anteilige Beitragsgrundlage der SV im Verhältnis der Lohnsteuertage zu aliquotieren (Gesamt SV im Verhältnis von In- und Auslandsbeschäftigungslohsteuertage).JohannTeilnehmerwenn man in Raufhandel verwickelt ist, dann ist das immer unverschuldet. Den schuld sind grundsätzlich immer die anderen.
🙄
LG
Johann
JohannTeilnehmernoch was zum L16:
man kann bei fallweise Beschäftigten den L16 auch von 1.1. bis 31.12 ausstellen wenn die Arbeitstage in unregelmäßigen Abständen, aber übers ganze Jahr verteilt sind.
Schöne Grüße,
Johann
JohannTeilnehmerKennt wer Literatur zum Thema Personalrückstellungen in der ganz konkret die Berechnung (vielleicht sogar mit Beispielen) behandelt wird?
LG
Johann
JohannTeilnehmerSehr geehrte pv-red!
In welcher Ausgabe der Zeitschrift „PV-Info“ wurde darüber berichtet, wie die zuständigen Behörden diese Situation sehen?
Schöne Grüße,
Johann Wiedermann
JohannTeilnehmerHallo Harry!!
Ich kann dir zwar ganz genau sagen, warum die LST – SZ definitiv NICHT € 47,55 beträgt, kann dir aber nicht vorrechnen wie du auf € 62,64 kommst weil dafür ein paar Angaben fehlen.
auf die € 47,55 kommst du so:
SZ vom Nov abzgl J6-Überhang, und davon 6 % LST-SZ
Das ist falsch.Was du bzw deine Kollegin nicht berücksichtigt hast, ist, dass bei der ersten SZ das J6 des DN unter € 2.000,00 lag und deshalb die Besteuerung der ersten SZ unterblieben ist.
Jetzt, im November, liegt das J6 erstmals über € 2.000,00 und darum ist jetzt sowohl die SZ vom November als auch die vom Juni zu versteuern.
Dazu musst du noch den Freibetrag von € 620,00 berücksichtigen.LG
Johann
3. November 2006 um 7:50 Uhr als Antwort auf: Bauarbeiter – A13 bei Geringfügiger Beschäftigung #67597JohannTeilnehmerLiebe Andrea,
Sehr geehrter Herr Kurzböck!!Danke für die hilfreichen Antworten!
Schöne Grüße,
Johann
5. September 2006 um 8:53 Uhr als Antwort auf: Arbeitnehmerveranlagung 2006 – Ausbildungskosten #67319JohannTeilnehmerHallo Andrea,
Hallo Roland!Vielen Dank für eure Beiträge!!
Schöne Grüße,
Johann
JohannTeilnehmerHallo Karin!
Die KK weiß erst dann wievel MV-Beiträge für welchen DN eingezahlt wurden, wenn sie den L16BGN erhalten haben.
Damit dir die KK auch die MV-Beiträge vorschreiben kann sind diese von dir zu melden (so eine Meldung wie die Meldung für das Service-Entgelt).
Schöne Grüße,
Johann
JohannTeilnehmerHallo Sonja!
Ich denke du hast Glück gehabt und kannst laut danke sagen für alle deine besuchten Kurse!
Mein Mitleid gilt dem Armen, der dafür den Kopf hinhalten muss, dass es keine schriftlichen Einzelvereinbarungen gibt.
Johann
JohannTeilnehmerKlare Linie?? Nicht ganz.
Ich glaube das ist jetzt die endgültige Info der KK:
„Laut Verordnung des BMF gelten als Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Ziffer 7 NeuFöG Personen, die im § 4 Abs 1 des ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind.
Da Vorstandsmitglieder vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 (in seiner Ziffer 6) ASVG umfasst sind, gilt für den Bereich der SV somit, dass für das im Gründungsjahr beschäftigte Vorstandsmitglied die Beiträge zur gesetzlichen UV nicht erhoben werden.“Also doch:
Vorstand = Dienstnehmer = N63 Abzug möglichSchöne Grüße an alle,
Johann
6. Juli 2006 um 11:17 Uhr als Antwort auf: Freibetrag § 67 Abs 1 u. 2 EStG bei Auslandstätigkeit #67126JohannTeilnehmerVielen Dank für Ihre Antwort!!
Ich hab es gefunden.
Das ist genau die Bestätigung, die ich gesucht habe.
Schöne Grüße,
Johann
JohannTeilnehmerDiese Auskunft hab ich von der GKK erhalten:
„iZm Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass für Personen, die ausschließlich als Vorstandsmitglied (Versicherungspflicht gem. § 4 Abs.1 Zi 6) tätig sind, der Beitrag zur Unfallversicherung (1,4%) im Rahmen der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes nicht abzugsfähig ist, da keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt.“
Also:
Vorstand = kein Dienstnehmer = kein N63-Abzug möglich
Alles klar.Schöne Grüße,
Johann W.
JohannTeilnehmerFür Überstundenentgelt Sachbezüge immer ignorieren??
Folgender Beispiel DN:
Fritz arbeitet 5 Stunde/Woche und erhält dafür ein Firmenauto. KEINE Geldbezüge.
Im Juni hat er ausnahmsweise Überstunden geleistet. Viele Überstunden sogar.
Wenn wir f. die Überstundenberechnung nur die „Geldezüge“ hernehmen bekommt er € 0,00 für jede Überstunde.Meiner Meinung nach sollte er für Juni Geld bekommen. Oder ein tolleres Auto.
Und bei der Berechnung für die ÜST vom Juni wird man den Sachbezug heranziehen nehme ich an.
Schöne Grüße,
Johann W.
P.S.: Dass das Mindest-KV Gehalt ausschließlich „Geld“ sein soll lt. KK ist mir klar. Soll ja nur ein Beispiel sein.
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