Lohnkontenverordnung 2006

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  • #62372
    Anonymous
    Teilnehmer

    In der Lohnkontenverordnung 2006 wird ein Wert im Lohnkonto gefordert, der nicht einem bestimmten Dienstnehmer zugeordnet werden kann.

    siehe § 1.(1) Ziffer 11.:
    Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gem. § 41 FLAG ….
    SOWIE DIE GELEISTETEN BEITRÄGE

    Der Dienstgeberbeitrag ist von der SUMME DER ARBEITSLÖHNE eines Kalendermonates zu berechnen, wobei, wenn die Beitragsgrundlage nicht den Betrag von EUR 1.460,- übersteigt, der Betrag von EUR 1.095,- von der Beitragsgrundlage abgezogen wird (Begünstigung für Kleinbetriebe).
    Man kann somit zwar die Bemessungsgrundlage für den DB einem Dienstnehmer zuordnen, nicht jedoch den auf ihn entfallenden Beitrag, da eventuell (abhängig von der gesamten Lohnsumme des Betriebes) ein Freibetrag fuer Kleinbetriebe abgezogen wird.

    Somit ergibt sich bei der Abrechnung von geringfügigen Dienstnehmern z.B. folgender Ablauf:

    Dienstnehmer Lohn Lohnsumme Beitrag
    DN 1: 300,- 300,- 0,-
    DN 2: 300,- 600,- 0,-
    DN 3: 300,- 900,- 0,-
    DN 4: 300,- 1200,- 4,73 (1200 – 1095 = 105 x 4,5%)

    Wird nun ein 5. DN mit 300,- abgerechnet, wird die Freigrenze von 1460,- ueberschritten, und ab nun ist auch fuer die DN 1-4 ein DB zu berechnen. (Der Beitrag müsste ins Lohnkonto aufgenommen werden, ohne dass bei diesen Dienstnehmern eine Abrechnung erfolgt.)

    Wenn anschliessend nun z.B. DN 4 storniert wird, fällt die Lohnsumme wieder unter 1460,- und es kann wieder der Freibetrag fuer Kleinbetriebe angewendet werden – es müssten wieder alle betroffenen Lohnkonten korrigiert werden.

    Muss diese aufwendige Lösung, die bei GPLA-Prüfungen sicher zur Verwirrung beiträgt, wirklich in eine Lohn-Software eingebaut werden?

    #66261
    Anonymous
    Teilnehmer

    Ihr Hinweis, dass die ab 2006 geltende die Anführung von Werten im Lohnkonto fordert, die einem konkreten Dienstnehmer nicht (oder lediglich mittels aufwendigen Rechenvorgangs) zugeordnet werden kann, ist durchaus berechtigt.
    Gemäß § 1 Abs 1 Z 11 Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl II 256/2005) sind im Lohnkonto die „Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge“ fortlaufend einzutragen.

    Bei begünstigten Kleinbetrieben (Lohnsumme nicht über Euro 1.460,-) stellt sich nun tatsächlich die Frage, wie der Freibetrag (Euro 1.095,-), der auf den Betrieb und nicht auf den einzelnen Mitarbeiter abstellt, zugeordnet werden soll.

    Ohne der künftigen Vollzugspraxis vorzugreifen, erscheint es uns am ehesten im Sinne der genannten Verordnung zu liegen, den Freibetrag auf die Dienstnehmer aliquot entsprechend der jeweiligen Lohnhöhe aufzuteilen.

    Beispiel:
    DN 1, Lohn 900,-
    DN 2, Lohn 300,-
    DN 3, Lohn 200,-
    Lohnsumme 1.400,-

    Aufteilung des Freibetrags:
    DN 1: 1.095,- : 1.400,- x 900,- = 703,93
    DN 2: 1.095,- : 1.400,- x 300,- = 234,64
    DN 3: 1.095,- : 1.400,- x 200,- = 156,43

    Entsprechend dieser Aufteilung reduziert sich dann – bezogen auf den einzelnen Dienstnehmer – die Bemessungsgrundlage und der Beitrag.

    Nachträgliche Änderungen (zB Wegfall des Freibetrags) können natürlich auch bei dieser Rechenvariante Korrekturen der einzelnen Lohnkonten notwendig machen.

    Sobald wir eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Behörden erhalten haben, wie diese die Situation sehen, werden wir darüber unverzüglich auf http://www.pv-info.at im Newsbereich sowie in der Zeitschrift „PV-Info“ berichten.

    #67076
    svnu
    Mitglied

    möchte nur bemerken: unser Lohnverrechnungsprogramm hat diese Funktion bei den einzelnen DN-Lohnkonten integriert;
    LG!

    #68121
    Johann
    Teilnehmer

    Sehr geehrte pv-red!

    In welcher Ausgabe der Zeitschrift „PV-Info“ wurde darüber berichtet, wie die zuständigen Behörden diese Situation sehen?

    Schöne Grüße,

    Johann Wiedermann

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