Rückzahlung Kurskosten – Kündigung durch DN

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  • #62761
    ss5243
    Mitglied

    Dem DN wurden der Buchhalter- und der Lohnverrechnerkurs bezahlt.

    Im Dienstvertrag steht dazu folgendes:

    „Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unberechtigten Austritt oder Entlassung (§ 27 AngG) hat die Angestellte die vom Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzuerstatten. Zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin sind die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im vorhinein festzulegen.“

    Im Kollektivvertrag der WT steht folgendes:

    „Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unberechtigten Austritt oder gerechtfertigte Entlassung haben Dienstnehmer die vom Dienstgeber zur Aus- oder Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuerstatten:

    Die Kosten sind zwischen Dienstgeber u. Angestellten im vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch die Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.

    Die Aus- bzw. Fortbildung muss vom Angestellten freiwillig erfolgen.

    Die vermittelten Kenntnisse dürfen nicht nur betriebsbezogen Verwendung finden können.“

    In diesem Fall wurden die Kosten nicht schriftlich vereinbart. Auch mündlich wurde nichts vereinbart die Kosten betreffend. Es gibt nur die Unterschrift am Dienstvertrag, welcher aber allgemein gehalten ist und über die genauen Kurse und Kosten nichts besagt.

    Kann mir nun der Dienstgeber im Falle einer Selbstkündigung die Kurskosten anteilig verrechnen?

    Sonja

    #67173
    Johann
    Teilnehmer

    Hallo Sonja!

    Ich denke du hast Glück gehabt und kannst laut danke sagen für alle deine besuchten Kurse!

    Mein Mitleid gilt dem Armen, der dafür den Kopf hinhalten muss, dass es keine schriftlichen Einzelvereinbarungen gibt.

    Johann

    #67174
    ss5243
    Mitglied

    Danke, das bestätigt meine Meinung, aber warum sieht die AK da keine Möglichkeit, als DN dem auszukommen, auch wenn es keine Einzelvereinbarungen gibt?

    Sonja

    #67181
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo ss5243!

    Der eine Satz im KV sagt alles:
    „Die Kosten sind zwischen Dienstgeber u. Angestellten im vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch die Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.“

    VORHINEIN SCHRIFTLICH – auf diese 2 Wörter begründet sich auch ein Urteil zugunsten des Dienstnehmers, als es nicht im VORHINEIN und SCHRIFTLICH vereinbart wurde.

    Grüsse
    Martin

    #67411
    ss5243
    Mitglied

    Ich bin bis 30.09.2006 bei einem Steuerberater angestellt. Er hat mir den BH- u. LV-Kurs an der Kammer der WT bezahlt und verrechnet mir die Kurse jetzt anteilsmäßig zurück.

    Im DV steht folgendes

    Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unberechtigten Austritt oder Entlassung (§ 27 AngG) hat die Angestellte die vom Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzuerstatten. Zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin sind die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im vorhinein festzulegen.

    Die Verpflichtung zur Rückerstattung mindert sich pro vollendetem halben Jahr Tätigkeit beim Dienstgeber, welches seit dem Abschluss der jeweiligen Fort- und Ausbildung vergangen ist, um 10 % der ursprünglichen Kosten, erlischt aber jedenfalls nach 5 Jahren zur Gänze.

    Die Kosten wurden im vorhinein aber nicht schriftlich vereinbart, somit sehe ich das so, dass ich die Kurskosten nicht zurückzahlen muss.
    Anscheinend gibt es zu dem auch ein Gerichtsurteil. Hat das zufällig jemand bzw. wie kann ich mir am besten Rechts-Rückendeckung verschaffen?

    lg, Sonja

    #67420
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Sonja!

    Im KV der Wirtschaftstreuhänder bei „Beendigung des Dienstverhältnis“ XXI 1. steht eindeutig:
    Die Kosten sind zwischen Dienstgeber und Angestellten IM VORHINEIN SCHRIFTLICH festzulegen.
    Ich glaube der Satz sagt alles. Die Vereinbarung über Kostenersatz hat für jede Veranstaltung einzeln zu erfolgen.

    Im ARD gibt es das Gerichtsurteil.

    Hier der Link zum KV: http://www.kwt.or.at/User/Internet/Service/Kollektivvertrag/KV010905.pdf

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