AngelikaI

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  • als Antwort auf: Zahlungstermin Jubigeld #73584
    AngelikaI
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    Hallo Rene!

    Steht im KV eine Info darüber?

    Ich hab selbst noch nie so einen Fall abgerechnet (sitz auch nicht auf der Seite beim Lohnverrechner), aber lt. „PV in der Praxis – Ortner“-Buch ist dort ein Beispiel mit einem Jubiläumsgeld, bei dem der MA am 1.3. eintritt und das Jubiläumsgeld mit der Märzabrechnung ausbezahlt wird.

    Also nehm ich für deinen Fall an, dass wenn der MA am 1.4. eingetreten ist, die Fälligkeit mit der Aprilabrechnung erfolgt, aber 100% sicher bin ich mir nicht.

    Mal auf die Infos von andren warten 🙂

    Lg
    AngelikaI

    als Antwort auf: ältere Dienstnehmer ab 2013 – wann A2? #73579
    AngelikaI
    Teilnehmer

    Ja richtig, also leicht ist es wirklich nicht.

    Das diese DN aber mit dem 60. LJ in A4u eingestuft werden kann, muss sie dem DG dementsprechend ein Schreiben vorlegen – so hab ich das verstanden.

    als Antwort auf: ältere Dienstnehmer ab 2013 – wann A2? #73577
    AngelikaI
    Teilnehmer

    Zur Info, die rasche Antwort der GKK (welche mir jetzt wirklich geholfen hat):

    (eventuell ergeht es ja manch anderem Lohnverrechner ähnlich schwindlig in dieser Frage)

    ___________Zitat beginnt_________

    „Bezug nehmend auf Ihre heutige Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension (laut der von Ihnen angehängten Tabelle) für die Altersumstufung in die Beitragsgruppe A2/D2 ab 01.01.2013 nur mehr für Frauen mit Geburtsdatum bis 01.03.1954 maßgeblich ist. Für Frauen mit einem späteren Geburtsdatum spielt das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension, und somit die Tabelle, ab 01.01.2013 keine Rolle mehr.

    Für Frauen geboren ab dem 02.03.1954 und Männer geboren ab dem 02.06.1953 bedingt die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr automatisch den Entfall der Arbeitslosenversicherungspflicht. Auch die Erreichung des Mindestalters für eine Alterspension reicht aufgrund der neuen Regelungen nicht aus. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet künftig erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Mindestalter, erforderliche Anzahl an Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind bzw. spätestens mit Vollendung des 63. Lebenjahres.

    Für die Umstufung in A2/D2 bzw. in A4u/D4u vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist in den besagten Fällen daher die Feststellung des Pensionsstichtages durch die Pensionsversicherungsanstalt notwendig.“

    ________________ Zitat Ende _________

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