amirhunger

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  • als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71414
    amirhunger
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Vielen Dank wiederum für deine raschen Infos, weiss ich sehr zu schätzen!
    Ich weiss, ist ’ne nicht ganz alltägliche Situation, eben daher – wie gesagt – bedarf es genauer Vorbereitung 😉

    Hab mich nun auch noch bei der AK erkundigt –> Laut AK ist die Erhöhung der Wochenarbeitszeit „lediglich“ als ergänzender Teil des DV anzusehen / schriftlich auszuführen, d.h. der „unbefristete Basis-Dienstvertrag“ ändert sich dadurch in keinster Weise, da nach Ablauf der Befristung (zum Jahresende) automatisch wieder auf 20 Wochenstunden zurückgestuft würde. Sämtliche Abfertigungsansprüche blieben dadurch ergo dieselben.
    Jedoch müsste man schlussendlich – bei Ausscheidenswunsch, zB. eben zu Jahresende – eine einvernehmeliche Lösung bzw. eine Dienstgeberkündigung erreichen um die Abfertigung auch ausbezahlt zu bekommen…

    Gibts’s Gegenstimmen / Ergänzungen dazu?!?!

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71412
    amirhunger
    Teilnehmer

    Hallo nochmals Ingrid (und alle anderen Leser)!

    Am L16 steht der einbezahlte MV-Betrag in diesem Fall mit „0,00“ angegeben, folgerichtig kann dann nur Abfertigung ALT anzuwenden sein?!
    In den letzten Tagen hat sich noch etwas „aufgetan“ wo ich Dich, Ingrid, bzw. euch anderen Experten gern nochmals bemüht hätte:

    Zur Diskussion steht derzeit eine Aufstockung der Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Stunden (ab 1.April) in Form eines bis 31.12.10 befristeten Dienstvertrags, der bei Weiterführung ins Jahr 2011 – sprich die Auftragslage rechtfertigt die Ressourcenerhöhung länger – in einen unbefristeten Vertrag übergehen würde.

    Meinen Recherchen zufolge ist die Abfertigung ALT ja auch bei einem befristeten DV (nach Ablauf) auszubezahlen – richtig?!
    Meine Fragen, die sich noch stellen, wären folgendermaßen:

    1) Beim Wechsel von einem derzeit UNBEFRISTETEN in ein BEFRISTETES DV bleibt der bisher erworbene Abf.anspruch unberührt / unverändert?!?!
    2) Wenn sich dadurch Veränderungen ergeben, in welcher Form?!
    3) Bei Auslaufen der Befristung mit Jahresende und NICHT-Verlängerung des Vertrags ist die Abfertigung in jedem Fall an den AN zu zahlen?! D.h. wenn der Dienstnehmer der Weiterführung als unbefristetes Dienstverhältnis am Jahresende nicht zustimmt (da er ohnehin ausscheiden will)?!?!
    4) Ergo würde der DN bei Auslaufen des befristeten Vertrags ja nicht selbst kündigen sondern dies einer „einvernehmlichen Auflösung“ oder „Kündigung durch den AG“ gleichkommen (und dann der erworbene Abf.anspruch zur Auszahlung kommen)?!?!
    5) Als Basis der Abfertigung (3 Monate) würde auch das 30-Stunden-Brutto herangezogen werden?! Oder läuft das eher auf ne Verhandlung mit dem Vorgesetzten hinaus, da das 30-Stunden-Engagement im Vergleich zum Rest ja doch sehr kurz war?!

    Ich weiss, Fragen über Fragen… Aber die Denk- und Arbeitsweise des in diesem Fall zuständigen Vorgesetzten machen eine optimale Vorbereitung auf den „Tag X“ einfach nötig….

    Danke jedenfalls vorab schon mal für jede Info / jegliches Feedback!
    Beste Grüße

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #71389
    amirhunger
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Vielen Dank für die rasche Antwort. Meine Vermutung ging eh auch in Richtung altes System, dass man da besser bedient wäre 😉

    Eine Frage ergibst sich daraus allerdings noch:
    Kann es sein, dass zB. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung o.ä. ein automatischer Übertritt ins neue System erfolgte, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung des Mitarbeiters nötig gewesen wäre?!
    Wenn dem so ist, gibt’s dann noch Möglichkeiten nach ALT abgefertigt zu werden?!

    Liebe Grüße

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