Zwei Dienstorte-Kilometergeld-Pendlerpauschale

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  • #64170
    hfetter
    Teilnehmer

    Hallo!

    Folgender Sachverhalt: ein DN ist Filialleiter in Krems und St. Pölten. Wohnort ist Krems. Er arbeitet ganztägig abwechselnd in beiden Filialen.

    Wenn wir ihn für die Fahrten Krems-St.Pölten-Krems Kilometergeld bezahlen, ist dieses steuerfrei oder pflichtig zu behandeln?

    Wenn vom DG kein Kilometergeld bezahlt wird, besteht die Möglichkeit die Pendlerpauschale vom Wohnort nach St. Pölten zu beantragen, oder muß immer darauf geachtet werden welche Filiale im Monat überwiegend der Arbeitsort war?

    Wenn er vom DG kein Kilometergeld bekommt, hat der DN die Möglichkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung dies als Werbungkosten abzusetzen?

    Vielen Dank für ihr Hilfe!

    MfG
    Gabriele Schön

    #70270
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gabriele!

    Vergütungen (km-Geld), die für Fahrten zwischen 2 Mittelpunkten der Tätigkeit vom DG bezahlt werden sind steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar).

    Siehe dazu RZ 294 aus den LSt-RL:

    Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB
    in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH 9.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der
    Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der
    Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
    Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig zustehende Pendlerpauschale bemisst sich jeweils
    nach der längeren Strecke (entweder Wohnung – 1. Arbeitsstätte oder 2. Arbeitsstätte –
    Wohnung).
    Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen
    keine tatsächlichen Fahrtkosten zu. Ggf. sind zwei Pendlerpauschalen zu berücksichtigen.

    Siehe dazu auch noch Beispiele unter dieser RZ!

    Jetzt zur letzten Frage:
    Wenn der DG die Fahrtkosten zwischen Krems und St. Pölten nicht bezahlt, stehen mE dem AN auf alle Fälle „Differenz-„Werbungskosten zu.

    LG

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