Urlaubsverjährung

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  • #62347
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Forumsteilnehmer !

    Das Url.Gesetz besagt, dass der Urlaub nach Ablauf von 2 Jahren verjährt.
    Ist es somit richtig, dass z.b. am 1. Jänner 2006 der Urlaub des Jahres 2003 verjährt ?
    Das würde heißen, dass am 1. Jänner 2006, NACH Zubuchung des Urlaubes für 2006, max. 3 Jahresansprüche stehen dürften.
    Wäre nett, wenn mir jemand die Richtigkeit dieser Interpretation bestätigen könnte, oder mich eines besseren Belehren könnte.

    Vielen Dank im Voraus !

    #66218
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Maria!

    Ganz stimmt das nicht. Das es die Urlaubsverjährung gibt ist unumstritten, aber soeinfach kann man den Urlaub nicht ausbuchen. Man muss den Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über den Verfall des Urlaubes aufmerksam machen und dem Dienstnehmer somit die Möglichkeit eines Urlaubsabbaues geben, es soll nicht der Eindruck entstehen, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht auf Urlaub senden wollte.

    Fehlt diese schriftliche Information, würde ich Abstand davon nehmen, aber den Dienstnehmer sofort auffordern Urlaubswünsche zu deponieren um endlich von den hohen Urlaubsrückstellungen runter zu kommen. Man darf nie vergessen, vorm Arbeitsgericht klage ich diese fehlenden Tage, mangels Urlaubsvereinbarung ein. Sollte der Mitarbeiter dennoch den Urlaub nicht antreten, steht einem ausbuchen nichts entgegegen, aber Achtung auf angemessenen Zeitraum!

    lg. Alexander

    #66219
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Maria!

    Genau so hätte ich das auch gesehen (wenn der DN am 1.1. in früheren Jahren eingetreten ist).
    Anmerkung: War da eh keine Karenz dazwischen?

    LG Roland

    #66220
    Anonymous
    Teilnehmer

    Haollo Maria!

    Eines Besseren können wir dich nicht belehren.

    Möchte aber darauf hinweisen, dass der Urlaub nicht so ohne weiteres „abgeschnippelt“ werden darf.

    Der DN muß darauf hingewiesen werden, dass so und so viele Tage Urlaub verfallen würden und er sollte auch die Gelegenheit erhalten, diesen Urlaub zu verbrauchen.

    Denn dass der Gesetzgeber mit dem Urlaubsgesetz eigentlich dem DN pro Jahr eine Erholungsphase von 5 bzw. 6 Wochen gönnen will, sollte man nicht außer Acht lassen.

    LG Elisabeth

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