ich bin verwirrt,
im Ortner steht unter
34.6.2.3.1. Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt
2. Soweit Ersatzleistungen sonstige Bezüge betreffen, sind sie als sonstiger Bezug (► 23.3.2.) zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt im Kalendermonat der Zahlung. Der Freibetrag von € 620,– (► 23.3.2.1.1.) bzw. die Freigrenze von € 2.000,– (► 23.3.2.1.2.) sind zu berücksichtigen.
hier würde ich verstehen das die Urlaubsersatzleistung SDZ als sonstiger Bezug zu behandeln ist und der Freibetrag von € 620,- zu berücksichtigen wäre.
unter
23.3.2.1. Freibetrag – Freigrenze
Der Freibetrag 3) von € 620,– und die Freigrenze 4) von € 2.000,– sind bei Bezügen gem. Abs. 3 bis 8 und 10 5) nicht zu berücksichtigen (§ 67 (1) EStG).
5)
d:
Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (► 34.6.2.3.1.);
hier würde ich den Freibetrag von € 620,- nicht berücksichtigen.
WAS VERSTEHE ICH DA NICHT??
lgr
baumi