Urlaub – Feiertag

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  • #63918
    baumi
    Teilnehmer

    liebes forum,

    bei uns gibt es mitarbeiter mit einer 7 tage/woche.

    wo steht geschrieben, dass, wenn ein feiertag auf einen werktag (montag – samstag) fällt, keine pflichtleistung erbracht werden muß, daher auch kein urlaubstag dafür verwendet wird?

    seit wann ist diese regelung gültig?

    wenn eine feiertag auf einen sonntag fällt, dann ist es ein sonntag.

    lgr
    baumi

    #69674
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo baumi!

    7-Tage-Woche??? Wie geht das (Arbeitsruhegesetz!!)?

    LG

    #69684
    baumi
    Teilnehmer

    t’schuldigung, habe mich falsch ausgedrückt,

    natürlich haben die mitarbeiter nicht alle 7 tage in der woche dienst ( ergibt sich aus dem turnusdienst)

    #69688
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo baumi!

    Schau dir doch mal § 7 Abs. 7 ARG an:

    Feiertagsruhe
    § 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.
    BGBl I 2004/159 Art 2

    Feiertage, Aufzählung
    (2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
    BGBl I 2004/159 Art 2

    Feiertage, Aufzählung
    (3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.
    (4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen.
    (5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.
    BGBl I 2004/159 Art 2

    Zeitausgleich
    (6) Ist für die Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.
    BGBl I 2004/159 Art 2

    Sonntag
    (7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden.

    Das könnte ein Hinweis sein.

    LG

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