Unterbrechung Dienstzeiten

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    Claudia1207
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    Kurze Frage zum EFZG: dort steht, Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer sind Arbeitszeiten (auch einer geringfügigen Beschäftigung) beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, außer die Unterbrechung wurde vom Arbeitnehmer herbeigeführt (§ 2 Abs. 3 EFZG). FRAGE: 60 Tage taggenau? Das heißt Zeitablauf mit 30.04.09 – Wiedereintritt 01.07.09 -> 61 Tage unterbrochen – gilt als neues Dienstverhältnis, oder? Das heißt als Arbeitsjahr gilt der 01.07.2009 – ist das ok?
    Danke Claudia

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