Überstunden zusätzlich zu enthaltenen

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  • #63998
    Bohemian
    Teilnehmer

    Da für uns kein KV gilt wenden wir eigentlich für 40-Stundenkräfte bei Überstundenzahlungen den Teiler 173 an.
    Mit einem Angestellten wurde vereinbart, dass mit seinem Grundbezug auch 5 Überstunden im Monat abgedeckt sind. Für das Herausschälen der freien Überstundenzuschläge wenden wir bei diesem Mitarbeiter richtigerweise den Teiler 180,5 an.
    Wenn wir nuns diesem Mitarbeiter Überstunden auszahlen, die er über diese 5 bereits inkludierten hinaus geleistet hat, welcher Überstundenteiler ist dann anzuwenden?

    lg

    Michael

    #69866
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bohemian!

    Da meiner Meinung nach bei exakt 5 Überstunden, die pauschal bezahlt werden, problemlos der Grundgehalt ermittelt werden kann, würde ich auf den Grundgehalt zurückrechnen und diesen Grundgehalt durch 173 dividieren, dann hast du den richtigen ÜSt-Satz.
    Der Satz pro Überstunde bleibt also gleich wie bisher (also wie bei deiner Berechnung Gesamtgehalt durch 180,5).

    Dazu die RZ 1162 aus den LSt-RL:

    1162
    Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
    einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
    bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
    und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
    50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
    Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
    Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
    dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
    96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
    erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
    zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
    jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
    1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
    werden.

    LG

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