Steuerreform 2009 – Kinderzuschuß d. Dienstgeber

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  • #64111
    Martin
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    Liebe KollegInnen!

    Aus der Pressemitteilung des BMF:
    https://www.bmf.gv.at/Presse/Jnner/9265.htm
    Besonders Familien mit Kindern profitieren in erhöhtem Maße von der Steuerreform 2009. Die Entlastungen für Familien umfassen
    …..und die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung bis zu 500 Euro pro Kind und Jahr.

    Das hört sich ja ganz toll an. Im Begutachtungsentwurf ist dann das „Kleingedruckte“:
    https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/NeueGesetze/Steuerreformgesetz2009/mrges_140109_END.pdf

    Die Erläuterungen unter:
    https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/NeueGesetze/Steuerreformgesetz2009/mrvor-erl_140109_END.pdf

    Die Textgegenüberstellung altes EStG und Neufassung:
    https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/NeueGesetze/Steuerreformgesetz2009/mrtgue_140109_END.pdf

    3. § 3 Abs. 1 Z 13 b lautet (wird lauten!):
    b) Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 500 Euro pro Kind
    und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen seiner
    Arbeitnehmer leistet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    – Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1.
    – Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
    – Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
    oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den
    landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder
    durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person.
    – Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die
    Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei
    institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
    – Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss
    vorliegen und ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber ein
    steuerfreier Zuschuss geleistet wird.“

    Meine Anmerkungen:
    M.E. darf es (wie bei der Zukunftssicherung) nicht eine Gehaltsumwandlung sein.
    Dienstnehmer und -geber profitieren beide:
    Für den Dienstnehmer SV-und LSt frei, der Dienstgeber hat auch keine Lohnnebenkosten.
    Nur: Es gibt noch keine „Kindergartengutscheine“ für öffentliche Kindergärten.
    Hier wird es denke ich, ähnlich wie bei den Restaurantgutscheinen auch „Kinderbetreuungszuschuß-Gutscheine“ geben.
    Private Tagesmütter und KiGa sind sicher flexibel und stellen solche Gutscheine selbst aus.

    Wenn jemand mit dem neuen Kinderbetreuungszuschuß Erfahrungen hat, bitte ein Posting.
    Schönes Wochenende!

    #70505
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen!

    Heute ist der Erlaß vom BMF veröffentlicht.
    Hier die Info:
    https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0092-VI%2F7%2F2009%22&gueltig=20090430&segid=%2240599.1.1+06.05.2009+16%3A27%3A32%3A56%22

    Jetzt können auch Zuwendungen an eine pädagogisch qualifizierte Person bei der Veranlagung geltend gemacht werden.
    Da lässt man seine nicht haushaltszugehörige Betreuungsperson schnell einen 8-Stunden Kurs machen, und schon hat man wieder Abschreibposten. 😉
    Eine Schülerin die sich durch Babysitten das Taschengeld aufwertet hätte mit diesem Kurs einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Schwarzarbeiter-Babysittern, da ihr Entgelt sich steuermindernd beim Dienstgeber (Eltern) auswirken kann.

    1.3.2. Pädagogisch qualifizierte Personen
    Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.
    Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
    Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
    Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
    Elternbildungsseminare
    Babysitterausbildung
    Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieherin
    pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (zB Wirtschaftspädagogik)
    Welche Kurse diese Voraussetzungen erfüllen, wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (http://www.bmwfj.gv.at) veröffentlicht.
    Erfolgt eine Kinderbetreuung bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2009 nachgeholt wird.
    Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist und die zum selben Haushalt wie das Kind gehört, darf ein an diese Person ausbezahlter Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 nicht steuerfrei behandelt werden bzw. sind gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.

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