steuerfreie KM-Gelder bei Kundenbetreuung

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  • #64836
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum-Team,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen und wäre um eure Unterstützung wirklich dankbar!!!!!

    Dienstnehmer mit Wohnort Wr. Neustadt; einzige Betriebsstätte: Wien (nahe Grenze NÖ)
    Der Dienstnehmer ist als Kundenbetreuer meistens (> 10 AT) in Wien (Innenstadt) bei einem Kunden im Einsatz. Die Fahrt zum Kunden wird direkt von der Wohnung des DN aus angetreten, die Hauptbetriebsstätte wird unregelmäßig für administrative Zwecke und Meetings besucht.

    Meines Erachtens würde für den Weg Wohnung-Betriebsstätte das PP zustehen und für die Strecke Betriebsstätte – Kunde das nicht steuerbare KM-Geld bzw. bei Antritt der Fahrt von der Wohnung aus kein PP dafür die KM steuerfrei.

    1) Muss ich bei diesem Sachverhalt ebenfalls die Regelung mit dem „überwiegend tätig werden“ und den Konsequenzen ab dem Folgemonat berücksichtigen? Es liegt weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung zu einer neuen Arbeitsstätte/Betriebsstätte vor?
    2) Wenn bei mehreren Kundenbesuchen der Weg Wohnung – Kunde 1 – Kunde 2 – Betriebsstätte – Wohnung vorliegt, darf ich dann von den Gesamtkilometern die KM Wohnugn – Betriebsstätte – Wohnung in Abzug bringen und den Rest steuerfrei belassen?

    Ich wäre um eure Feedbacks wirklich sehr dankbar!!!

    Liebe Grüße,
    Kathrin

    #71788
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Kathrin,

    die Lösung findet sich in Rz 266 LStR.

    Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten und die Arbeitsstätte im Lauf des Tages nicht aufgesucht, steht für diesen Tag kein Pendlerpauschal zu, dafür bleibt das Kilometergeld für die gesamte zurückgelegte Strecke steuerfrei. Wird im Verlauf oder am Ende der Dienstreise die Arbeitsstätte aufgesucht, steht das Pendlerpauschal für diesen Tag zu, dafür ist beim Kilometergeld die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung nicht steuerfrei.

    Ergänzend sind noch Rz 269 und 270 LStR zu beachten: bei Kundenbesuch auf dem Arbeitsweg steht ebenfalls das Pendlerpauschal zu und ein evtl. Kilometergeld für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung ist nicht steuerfrei. Nur falls für den Kundenbesuch ein Umweg erforderlich ist, darf für die zusätzliche Wegstrecke das Kilometergeld steuerfrei gezahlt werden.

    Das zeitliche Überwiegen mit den Konsequenzen ab dem Folgemonat gilt nur dann, wenn vorübergehend oder dauerhaft eine andere Arbeitsstätte aufgesucht wird. Dazu würde auch zählen, wenn der Mitarbeiter vorübergehend täglich denselben Kunden aufsucht, um dort zu arbeiten. Wenn jeden Tag andere Kunden aufgesucht werden, gilt diese Regelung nach meinem Verständnis nicht.

    LG
    Mathias

    #71789
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo Mathias,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Hatte einen „Ziffernsturz“ und habe die RZ 226 statt 266 nachgelesen und wurde daraus – eh klar – nicht schlau!!!

    Gibt es eine Regelung dafür, ab wann ein regelmäßiges Tätigwerden beim Kunden zu einer „Arbeitsstätte“ wird? Es handelt sich hier um keine eigene Arbeitsstätte/Filiale/Niederlassung des Dienstgebers, sondern lediglich um die Kundenbetreuung vor Ort…

    LG, Kathrin

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