Reisekosten ab 2008

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  • #63507
    catwisel11
    Teilnehmer

    Ein DN hat lt. KV Anspruch auf Ersatz des öffentl. Verkehrsmittels oder auf Kilometergeld bei Dienstreisen. Kilometergeld nur, wenn auch vom DG angeordnet. Der DN fährt aber trotzdem mit seinem eigenen Auto, kann ich dann (natürlich nur wenn DN u. DG einverstanden sind und es auch schriftlich vereinbare) anstatt des amtl. Kilometergeldes ein niedrigeres Kilometergeld von sagen wir mal 1,00 pro Kilometer steuerfrei auszahlen? Meine zweite Frage wäre, ob ein Fahrtenbuch mit Anfang- u Endkilometerstand geführt werden muss, oder ob es reicht die gefahrenen Kilometer der Dienstreise aufzuzeichnen.

    Danke.

    #68802
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo catwisel11!

    Steuerlich gesehen überhaupt kein Problem, ein niedrigeres km-Geld als das amtliche auszuzahlen (ich glaube, du meintest wohl 10 Cent pro km).

    Der DN kann sogar die Differenz auf € 0,38 (das wären € 0,28 pro km) als Differenz-Werbungskosten bei der AN-Veranlagung geltend machen.

    Bezüglich der Aufzeichnung tendiere ich stark zur Aufzeichnung von beiden km-Ständen (ist ja kaum mehr Arbeit und sicherer!).

    LG

    #68809
    catwisel11
    Teilnehmer

    Es handelt sich dabei um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Die DN sind sehr schwer dazu zu bringen uns Aufzeichnungen darüber zu geben u. deshalb war es für einen Großteil so, dass diese im Büro geführt wurden und DN nur angerufen haben bzw. auf den Stundenzetteln die gef. Kilometer aufgezeichnet haben. Werde versuchen, sie dazu zu überreden den Anfang- und Endkilometerstand auf den Stundenzettel rauf zu schreiben. Dies müsste ja auch ausreichend sein oder?

    #68815
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich denke, dass es schon möglich ist, wenn auch die RZ 713 aus den LSt-RL folgende Textpassage enthält:

    „Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die
    Berechnungsgrundlagen in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vorlegt, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind.“

    So heißt es nämlich in der RZ 290:
    „Die Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
    Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer.“

    LG

    #68818
    catwisel11
    Teilnehmer

    Kontrolle über den beruflichen Zweck der Reise ist jederzeit leicht möglich aufgrund der Überlassungsmitteilung, Stundennachweise und den Rechnungen für unsere Kunden. Auf all diesen Unterlagen werden der Einsatzort vermerkt. Auch auf der monatlichen Aufstellung für die LV wird vermerkt wo der Arbeiter war, da die gesamten Reisekosten sich ja nach seinem Einsatz richten.
    Danke für deine Hilfe.

    #68819
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo catwisel11!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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