Prämienzahlung nach Beendigung des DV

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    Beiträge
  • #64110
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo aphrodite!

    Deine LV hat recht.
    Die Zahlung gehört personalverrechnungstechnisch eindeutig in den Dezember!

    Wenn ich auch noch einen buchhalterischen Aspekt einbringen darf (eigentlich sind wir ja nur ein PV-Forum):
    ME gehört der Quartalsbonus auf alle Fälle als Aufwand im Dezember eingebucht, es handelt sich hier ja praktisch um einen Rückstand!

    LG

    #70098
    aphrodite
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für deine Antwort.
    Da uns die Zahlen, aufgrund derer der Bonus berechnet wird und aufgrund derer sich entscheidet, ob der Mitarbeiter diesen zusätzlichen Bonus erhält immer erst im darauffolgenden Monat zur Verfügung stehen, können wir den Bonus erst in diesem Monat auszahlen. Wurde auch mit den Mitarbeitern so vereinbart – der Anspruch wird sozusagen erst mit Jänner wirksam. Die Mitarbeiter bekommen ihn dann immer mit der entsprechenden Monatszahlung (Jänner, April, Juli, Oktober) ausbezahlt.

    Für unsere ausgeschiedene Mitarbeiterin wäre das dann sozusagen keine Nachzahlung, sondern die Auszahlung eines Anspruchs der im Jänner noch zusätzlich entstanden ist. Das müsste doch möglich sein oder?

    Wie wäre es zB in diesem Fall:
    Wir bezahlen den Bonus nicht aus. Mitarbeiterin fordert ihn aber im März ein. Wie würde das dann abgerechnet? Müssten wir dann auch den Dezember korrigieren? Prinzipiell handelt es sich ja um keinen Anspruch für Dezember, sondern für Jänner.

    #70110
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo aphrodite!

    O.K., bei laufendem DV sehe ich keine Probleme.
    Aber bei einem beendeten DV sind die Sonderzahlungen ausnahmsweise jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des DN erbracht wurden.
    Somit kann auch bei einer Auszahlung im März nicht verhindert werden, dass dieser Bonus sv-rechtlich ins alte Jahr gerollt werden muss.

    Ich kopiere dir einen Artikel aus der PV-Info Okt. 2007.
    Da findest du die korrekte Vorgangsweise:

    Abrechnung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses
    Mag. Monika Kunesch
    Die Gewährung von Jahresprämien hängt oftmals vom Jahresergebnis des Arbeitgebers ab. Daher kann es bei Auflösung von Dienstverhältnissen zu nachträglichen Prämienauszahlungen zu einem Zeitpunkt kommen, zu welchem das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Der folgende Beitrag erläutert die abgabenrechtlichen Konsequenzen.

    Sozialversicherung
    Grundsätzlich richtet sich die Beitragspflicht nach dem Anspruchsprinzip, dh es besteht Beitragspflicht in jenem Zeitraum, in welchem die Leistung erbracht wird (§ 49 Abs 1 ASVG). Jahresprämien sind Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG, da sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen, die größer als der Beitragszeitraum sind, gewährt werden und zumindest mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann.

    Die Beitragspflicht von Sonderzahlungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (= Zeitpunkt des Anspruchs). Daher erfolgt die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen für im Folgejahr (zB nach Feststellung des Jahresabschlusses) abgerechnete Jahresprämien bei aufrechtem Dienstverhältnis im Monat der Auszahlung .

    Ausscheiden des Dienstnehmers
    Diese Vorgehensweise ändert sich jedoch bei Ausscheiden des Dienstnehmers .

    Nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Sonderzahlungen sind jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des Dienstnehmers erbracht wurden (E-MVB 044-01-00-006 sowie 049-02-00-001) 1) . Es hat daher eine Aufrollung der Jahresprämie zu erfolgen; dies
    entweder als Sonderzahlung im laufenden Jahr, sofern das Dienstverhältnis im laufenden Jahr, jedoch vor Fälligkeit der Jahresprämie beendet wurde, oder als
    Sonderzahlung im Vorjahr.
    1) E-MVB = Empfehlungen des HV-SVT.

    Sollte die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen bereits überschritten worden sein, so besteht Beitragsfreiheit . Andernfalls ist ein berichtigter Beitragsgrundlagennachweis (im Sinn eines Stornos und einer Neumeldung) sowie ein berichtigter Beitragsnachweis für den letzten Monat des Dienstverhältnisses bzw für das Vorjahr abzugeben.

    MV-Beiträge sind ebenfalls durch Aufrollung zu korrigieren und auf dem Beitragsgrundlagennachweis und dem Beitragsnachweis zu berichtigen.

    Lohnsteuer
    Lohnsteuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip , weshalb eine Aufrollung des Vorjahres nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen zu Nachzahlungen iSd § 67 Abs 8 lit c EStG kommen nicht zur Anwendung, da Nachzahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass es zu einer Zahlung nach Fälligkeit kommt. Im Fall der Abrechnung von Jahresprämien handelt es sich jedoch um kein Zahlungsversäumnis des Arbeitgebers; vielmehr stehen die Jahresprämie und somit deren Fälligkeit beispielsweise erst nach Feststellung des Jahresabschlusses fest.

    Da Jahresprämien regelmäßig keinen laufenden Bezug darstellen, hat deren Abrechnung grundsätzlich als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG zu erfolgen. Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits beendet, so erfolgt eine Besteuerung zum Monatstarif iSd § 67 Abs 10 EStG. Es ist für diesen Monat ein Lohnzettel auszustellen (Beginn: erster Tag des Monats, Ende: letzter Tag des Monats).

    Zusammenfassung der abgabenrechtlichen Behandlung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses

    LSt SV MV DB, DZ, KommSt

    § 67 Abs 10 EStG Aufrollung als Sonderzahlung Aufrollung, sofern grundsätzlich Ja, im Zeitpunkt des Zuflusses
    iSd § 49 Abs 2 ASVG MV-Pflicht besteht

    So weit der Artikel.

    LG

    #70177
    aphrodite
    Teilnehmer

    Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

    #70181
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo aphrodite!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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