Nachtarbeiter im Handel

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  • #64599

    Liebe Forumsmitglieder,
    wir würden Nachtarbeiter im Handel in der Nacht von 21 bis 6 Uhr (Mo-Fr) beschäftigen, die würden Arbeiten verrichten, die am Tag neben den Tagesgeschäft nicht erledigt werden können. (Große Rollen von Stoffe, werden auf kleinere Ballen umgerollen, die Waren für die Filialen herrichten). Kann ich sagen, die arbeiten von 21-6= 9 Stunden pro Tag, somit unter der Tageshöchstgrenze + Nachtzuschlag von 1,27 pro Stunde
    Geht das, darf ich die Arbeiter so beschäftigen? Laut DG ist es für den Betrieb erforderlich. Oder brauch ich eine Genehmigung von Arbeitsinspektor?

    LG

    #71184
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Susanne!

    Sehe hier grundsätzlich (vom AZG gesehen) kein Problem.
    Die relevanten §§ sind § 12a bis 12d.

    Zu beachten sind aber für Jugendliche und (werdende und stillende) Mütter § 17 KJBG und § 6 MSchG.

    LG

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