Hallo!
Bis Ende 2007 war mir die Regelung lt. unten stehender Info (Fragen-Antworten-Katalog) klar:
Ein Dienstnehmer ist genau einen Monat beschäftigt und hat nach dem
arbeitsrechtlichen Ende noch einen Anspruch auf Ersatzleistung. Aus
diesem Grund ergibt sich die Frage, ob für die Zeit der Ersatzleistung
Beiträge nach dem BMVG zu zahlen sind.
Seitens unserer Kasse wird die Meinung vertreten, dass in diesem Fall
keine Beiträge für die Abfertigung fällig werden, da das arbeitsrechtliche
Ende nicht über einen Monat hinausreicht.
Ab 2008 zählen ja die UE und KÜ auch als MV-Zeit. Lt. dem aktuellen Fragen-Antworten-Katalog hat sich an der oben anführten Regelung aber nichts geändert.
Nur jetzt ergibt sich folgendes Problem:
Auf der Abmeldung muss das Ende des Entgeltanspruches und das Ende der MV-Beiträge ja immer gleich sein. Das ist dann ja nicht mehr möglich. Wenn das Ende des DV zb der 31. 5 ist und 2 Tage Urlaub ausbezahlt werden ist Ende Entgeltanspruch der 2. Juni und was gibt man dann bei MV-Ende an? Oder soll gar keine Angabe stehen, da nie MV-Pflicht bestand?
Ich ersuche Euch um Bestätigung bzw. Korrektur meiner Schlussfolgerung.
lg
Peter