Mit Firmen-LKW nach Hause

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  • #63921
    juwel
    Teilnehmer

    Halo an Alle,

    ich hab da einen Fall, bei dem mir sicherlich einige von Euch helfen können!

    Dienstnehmer fährt von seiner Firma mit dem Firmen-LKW nach Hause und am nächsten Tag direkt von zu Hause auf Montage. Nach seiner Arbeit fährt er in die Firma, holt neues Material für den nächsten Tag und fährt dann mit dem LKW wieder nach Hause und am nächsten Tag direkt von z. H. wieder auf Montage. DN bekommt Diäten ausbezahlt.
    Meine Fragen
    Muss hier für die Heimfahrten eine Sachbezug verrechnet werden? Vorteil aus dem DV?
    1) Wenn er nur nach Hause fährt und keine weiteren Privatfahrten mit dem LKW erledigt?
    2) Wenn er den LKW auch für Privatfahrten verwendet?
    3) Wenn SB ja, was wenn er z. B. nur 3 x d. Woche den LKW mit nach Hause nimmt? Schmälerung des SB um
    tatsächliche Privatkosten
    4) Wenn SB ja, was wenn er nicht immer mit dem gleichen LKW fährt (Höhe der Anschaffungskosten unterschiedlich)?

    Und wenn ich schon am fragen bin, was wenn er mit seinem privaten PKW zur Baustelle fährt. Da kann er doch KM-Geld abrechnen – oder? Müsste man die Kilometer, die er von z. H. in die Firma fahren würde, abziehen?

    Wer kann mir da helfen und kennt die richtigen Antworten? Vor allem ganz wichtig, wo kann ich das nachlesen?

    Danke an alle und schönes WE
    Ingrid

    #69670
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Puh, jetzt fange ich an zu schwitzen:

    1) Klarer Fall, kein Sachbezug; allerdings steht auch keine Pendlerpauschale zu. Siehe dazu „Werkverkehr“ ab RZ 742 in den LSt-RL
    2 – 4) Streng genommen wäre so etwas ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, jedoch denke ich, dass in solchen Fällen ein Sachbezug erfolgreich „versteckt“ werden könnte (Nachvollziehbarkeit aus dem Fahrtenbuch!). Ich denke, dass es hier in der Praxis kaum jemanden gibt, der hier einen SB abrechnet – was denkt ihr, liebe Forummitglieder?

    Ein Problem gibt’s dazu aber auch noch: Hier liegt m.E. ein ust-pflichtiger Eigenverbrauch vor; dazu habe ich dir § 3a Abs. 1a USt-Gesetz reingestellt:

    (1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
    1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes,
    der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,
    durch den Unternehmer
    – für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    – für den Bedarf seines Personals, sofern keine
    Aufmerksamkeiten vorliegen;
    …..

    Fahrten mit dem privaten PKW zur Baustelle können steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) abgerechnet werden.
    Siehe RZ 709 aus dem 1. LSt-Wartungserlass 2008:

    10.5.1.2.2 Ausnahmeregelung für Fahrten zur Baustelle bzw. zum Montageort
    709
    Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 können bis 31. Dezember
    2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für
    Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden,
    Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz EStG 1988 steuerfrei
    ausgezahlt oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
    beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber
    für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
    berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales
    steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
    Beispiel 1:
    Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt unmittelbar von der Wohnung
    mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der Monteur hat beim
    Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung über das Vorliegen der
    Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales
    (Wegstrecke zwischen 20km und 40km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt
    für die Strecke Melk – Ybbs das amtliche Kilometergeld.
    Auch wenn der Monteur diese Baustelle über mehrere Wochen aufsucht ist
    das ausgezahlte Kilometergeld bis 31.12.2009 nicht steuerbar. Das
    Pendlerpauschale kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
    ebenfalls berücksichtigt werden.
    Beispiel 2:
    Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
    der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Der
    Monteur hat beim Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Melk eine Erklärung
    über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung des kleinen
    Pendlerpauschales (Wegstrecke St. Pölten –Ybbs; PP zwischen 40km und
    60km) abgegeben. Der Arbeitgeber zahlt für die Strecke Melk – Ybbs im
    März 2008 einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 200,- Euro.
    Dieser Fahrtkostenersatz ist bis zur Höhe des Pendlerpauschales (90 Euro
    monatlich) steuerpflichtig.
    Beispiel 3:
    Ein in St. Pölten wohnhafter Monteur fährt mehrere Monate unmittelbar von
    der Wohnung mit seinem eigenen Pkw auf eine Baustelle nach Ybbs. Eine
    Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen auf Berücksichtigung
    eines Pendlerpauschales wurde nicht abgegeben. Der Arbeitgeber mit
    Betriebsstätte in Melk zahlt für die Strecke St. Pölten – Ybbs im März 2008
    einen pauschalen Fahrtkostenersatz in Höhe von 500,- Euro.
    Der pauschale Fahrtkostenersatz, der das amtliche Kilometergeld nicht
    übersteigt, ist bis zum 31.12.2009 nicht steuerbar.

    Nachtrag: In der letzten NR-Sitzung vor den Wahlen wurde beschlossen, die ursprünglich bis 31.12.2009 befristete Regelung nunmehr UNBEFRISTET zu verlängern.

    LG

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