KV-Zugehörigkeit – Geschäftsführer

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    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Breeney!

    Das kann von KV zu KV variieren.

    Hier z.B. der KV der Metallindustrieangestellten (§ 2 – Geltungsbereich):

    (1) Der Kollektivvertrag gilt:
    räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
    fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachverbände der
    Gießereiindustrie, der Metallindustrie, der Maschinenund
    Stahlbauindustrie, der Fahrzeugindustrie und der
    Eisen- und Metallwarenindustrie (ausgenommen die
    Münze Österreich AG),
    persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
    Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge
    und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kaufmännische
    Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes
    und der Lehrberufsliste insbesondere
    die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekaufmann
    und Bürokaufmann ausgebildet werden.
    (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
    a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, GESCHÄFTSFÜHRER
    von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig
    sind;
    b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
    etc………

    Schöne Grüße

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