KV pflicht Bags auch für Nichtmitglieder

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  • #62623
    Daniela
    Teilnehmer

    Hallo,
    habe gelesen, dass für AN in Gesundheits- u. Sozialberufen ab 1.5.06 auch der Bags verwendet werden muss wenn AG keinem KV angehört.
    Wir haben Sozialarbeiterinnen und gehören KV allg. Gewerbe an.
    Wo kann man herausfinden ob dieser KV (allg. Gewerbe)wirklich für uns gilt? Wer legt das fest? Den KV allg. Gewerbe gibt es in userem Betrieb schon ewig. Kann man den dann weiterbehalten oder muss man sich neu orientieren?
    Kann mir da jemand weiterhelfen?
    Besten Dank u. lg
    Daniela

    #66756
    Caroline
    Teilnehmer

    Hallo,
    grundsätzlich richtet sich der anwendbare Kollektivvertrag nach der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum entsprechenden Fachverband der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einem freiwilligen Arbeitgeberverband.
    Ob der Gewerbe-Angestellten-KV für einen Betrieb gilt oder nicht, ist daher anhand des Geltungsbereichs zu prüfen. Im Gewerbe-Angestellten-KV findet sich im § 1 eine Aufzählung der abschließenden Fachinnungen. Ist ein Betrieb bei einer dieser Fachinnungen Mitglied, gilt grundsätzlich der KV für ihn.
    Ob das konkret zutrifft, kann ich natürlich nicht beurteilen. Vielleicht gilt ja in Ihrem Betrieb der KV allg. Gewerbe, weil dessen Anwendung vereinbart wurde oder „betriebsüblich“ ist (sowas ist durchaus möglich, sofern man die Arbeitnehmer dadurch günstiger stellt).

    Der KV für AN in Gesundheits- u. Sozialberufen kommt, da er zur Satzung erklärt wurde, nicht bloß für Betriebe zur Anwendung, die BAGS-Mitglied sind, sondern für alle Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten.
    Gibt es daher in einem Unternehmen einen eigenständigen, organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsteil (eigene Leitung, eigene Buchhaltung, allenfalls eigene Räumlichkeiten etc), der dem Gesundheits- und Sozialbereich gewidmet ist, käme daher für diesen Betriebsteil der BAGS-KV zur Anwendung.
    Liegt eine derartiger selbständiger Betriebsteil hingegen nicht vor (dh die Sozialarbeiter sind im übrigen Betrieb eingegliedert und bilden keinen eigenständigen Betriebsteil), wird es bei der Anwendung des KV allg. Gewerbe bleiben.

    Abschließender Hinweis: Vorstehende Ausführungen kann man im Detail in § 9 ArbVG nachlesen.
    Unabhängig davon ist zu empfehlen, wenn man herausfinden möchte, ob oder welcher KV anwendbar ist, bei der Wirtschaftskammer nachzufragen.

    Schöne Grüße und gute Nacht,
    Caro

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