KM-Geld-Anspruch ohne KV?

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahren von Roland.
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  • #64714
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum-Team,

    mich beschäftigt folgender „Sonderfall“ und ich wäre um eure Rückmeldung(en) wirklich dankbar:

    Ein Dienstnehmer fährt von Ort A nach Ort B zu einer Besprechung. Kein KV und auch keine Einzelvereinbarung bezüglich Reisespesenvergütung.

    Meine Fragen dazu:
    a) kommt hier allgemein der § 1014 ABGB zur Anwendung und Ersatz des KM-Geldes in amtlicher Höhe muss zwingend ausbezahlt werden?
    b) die Besprechung am Ort B liegt auf dem direkten Heimweg des DN. Steht immer noch KM-Geld zu, wenn der DN im Anschluss an die Besprechung heim fährt? (Meiner Meinung nach entsteht ja kein Mehraufwand…)
    c) Der DN hat zusätzlich eine Dienstwohnung, die er jedoch nicht benutzt. Diese Dienstwohnung liegt in entgegengesetzter Richtung zum Besprechungsort. Steht immer noch KM-Geld zu (zumindest für den Weg Dienstort-Besprechung-Dienstort)?
    d) Was passiert wenn der DN des weiteren für die Benützung seines Privat-Pkws für betriebliche Zwecke über die LV eine monatliche Pauschale in Höhe von Euro 195,00 brutto erhält? Kann er immer noch auf die Auszahlung des KM-Geldes bestehen?

    Welche gesetzliche Grundlage kommt bei Reisespesenvergütungen im Allgemeinen zur Anwendung, wenn kein KV, keine BV und keine Einzelvereinbarung besteht? Wiederum der § 1014 ABGB?

    Es tut mir leid, wenn ich so komplizierte Fragen stelle, aber wäre der Sachverhalt einfacher, könnte ich ihn wahrscheinlich selber beantworten 😉

    Vielen Dank für eure Unterstützung!

    Liebe Grüße,
    Kathrin

    #71477
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Kathrin!

    Hier ein Text aus dem sehr lehrreichen Buch: „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von T. Rauch (dieser beantwortet die Frage a):
    Falls keine Vereinbarung zum Reiseaufwand (z.B. Fahrtspesen) vorliegt (Einzelvertrag oder KV), so hat der AG den notwendig oder nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen (§ 1014 ABGB – OGH 9 Ob A 142/05 t = ARD 5688/ 5/2006). Der Aufwandsersatz nach § 1014 ABGB ist kein Entgelt (OGH 9 Ob A 19/93).

    Zu Frage b): Es entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand, daher kein Anspruch auf km-Geld.

    Zu Frage c): Die DW wird nicht benutzt (wieso hat er eigentlich eine?), ergo fährt der DN noch immer „in dieselbe Richtung“ –> kein Anspruch auf km-Geld, steuerlich ebenfalls abgegolten mit der Pendlerpauschale.

    Zu Frage d): Nein, weil dann existiert ja eine Einzelvereibarung, und § 1014 ABGB ist „abdingbar“.

    Zur letzten Frage: Ja, wenn keine Vereinbarung in irgendeiner Form existiert, müsste wieder § 1014 ABGB anwendbar sein.

    LG

    #71481
    Kathrin
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    immer wieder – vielen, vielen Dank für deine raschen und ausführlichen Antworten und Hinweise!
    AR für AG hab‘ ich, hab‘ aber leider nach dem falschen Stichwort gesucht 🙁

    zu c) hätte ich noch eine Frage: PP steht nicht zu und somit wird das steuerlich durch den Verkehrsabsatz abgegolten – lieg ich da falsch?

    Vielen Dank nochmals!

    Liebe Grüße,

    Kathrin

    #71487
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Kathrin!

    Ja, wenn keine PP gebührt, werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

    LG

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