karenz zuverdienstgrenze

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  • #64143
    angie
    Teilnehmer

    hallo! habe ich das richtig verstanden, zu der karenz darf man monatlich geringfügig dazuverdienen, dann hat man den kündigungsschutz und es hat keine auswirkung auf das kindergeld.

    wenn man 13 wochen im jahre nicht mehr als 16.200,– € zur karenz dazuverdient, dann hat man auch noch den kündigungsschutz und das kindergeld.

    wenn man aber zb. 12 monate im jahr mehr als geringfügig arbeitet, aber die grenze von € 16.200,– nicht überschreitet, bekommt man zwar das kindergeld, hat aber keinen kündigungsschutz mehr, weil man die 13 wochen nicht einhaltet?

    also kann man mehr als geringfügig arbeiten (unter der grenze 16.200,–) und das auch länger als 13 wochen im jahr und man bekommt trotzdem das kindergeld, nur hat man keinen kündigungsschutz?

    habe so wenig damit zu tun, dass ich da momentan mit den gesetzestexten überfordert bin….*ggg*

    danke!

    #70208
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Angie!

    Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz ist möglich (wird als eigenständiges DV behandelt).
    Für das Kinderbetreuungsgeld kein Risiko, weil unter der Zuverdienstgrenze.

    Eine Beschäftigung während der Karenz ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze ist nur für max. 13 Wochen im VOLLEN Karenzjahr möglich (auch hier: eigenständiges DV).
    Wenn aber länger als dieser Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, dann handelt es sich dabei aber um das fortgesetzte (vorher karenzierte) eigentliche Dienstverhältnis. Ob der Kündigungsschutz dann zusteht, kann erst dann gesagt werden, wenn man weiß, ob es sich bei diesem „fortgesetzten“ DV ev. um eine Elternteilzeit handelt oder nicht.

    Das Kinderbetreuungsgeld ist sowieso unabhängig von all dem zu beurteilen, einzig die Zuverdienstgrenze von 16.200,– (für das volle Jahr) muss beachtet werden, weil es nicht im MSchG bzw. VKG sondern im KBGG geregelt ist.

    LG

    #70212
    angie
    Teilnehmer

    hallo roland!

    vielen dank für die ausführliche erklärung!

    #72161
    Martin
    Teilnehmer

    Achtung: Sonstige Bezüge (§67) zählen nicht zum Zuverdienst.
    Somit kann z.B. Gehalt € 1.250,- monatlich + Urlaubs- und Weihnachtsgeld plus € 5.000,- Jahresbonus sein.

    Diese Gestaltungsmöglichkeit sollte nicht zum Mißbrauch verwendet werden.

    lg
    Martin

    Auszug aus dem KBBG, § 8.

    (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

    1.Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

    #72242
    Gaby
    Teilnehmer

    dazu noch eine Frage bitte.

    lt. Auskunft GKK darf die Person in Karenz max. 1.049 monatlich Lst. Bemessungsgrundlage verdienen. Wenn ich das mit ca. 3 Monaten multipliziere komme ich auf 3.147,-. d.h. soviel darf sie auch über geringfügigkeit arbeiten und danach muss ich darauf achten dass die geringfügige beschäftigung in summe mit den 3.147 die 16.200,- im jahr nicht überschreitet?

    danke!
    lg
    gaby

    #72251
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Ja – richtig.

    Bemerkung: Die 16.200,– gelten für ein volles „Kinderbetreuungsgeldjahr“.

    LG

    #72254
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke.
    Letzte Frage – ebenfalls keine genaue Auskunft der GKK:
    Die MA wird als geringfügig Besch. angestellt. Werden die SZ in die Bemessungsgrundlage mit einberechnet? Wenn sie jeden Monat genau 366,33 verdient hätte ich von der Grenze fürs Kibgeld zwar kein Problem, aber von der geringfügigkeit her schon..
    Hätte sie Anspruch auf UEL falls die Zusammenarbeit während der Karenz endet? (Sie hat ja ein eigenes Dienstverhältnis im Dienstverhältnis?)

    lg
    G

    #72259
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gaby!

    Keine Auswirkung der SZ in bezug auf die Geringfügigkeit!
    Anspruch auf UEL besteht, weil (ganz richtig) es sich um ein eigenständiges DV handelt, das dann beendet wird…

    LG

    #72263
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke Roland!“
    Wünsche frohe Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr!

    glg
    Gaby

    #72272
    rich
    Teilnehmer

    Ich habe einen ähnlichen Fall, wobei ich jetzt allerdings etwas unsicher wurde, was Roland schrieb.

    Eine Dienstnehmerin, die bis 15.12.2011 in Karenz ist, möchte wieder arbeiten – allerdings nur eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Gehalt von unter 1.049,– (also unschädlich für Bezug Kinderbetrueungsgeld).
    Dazu wird jetzt ein neues Dienstverhältnis bis zum Ende der Karenz befristet vereinbart.

    Geht das jetzt überhaupt bzw. wird dadurch das karenzierte DV unterbrochen? Wenn ja, wie sieht das mit dem Kü-/Entlassungsschutz aus?

    Momentan stehe ich jetzt etwas an…..

    #72285
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Christine!

    In deinem Fall würde die Karenz tatsächlich beendet werden, es handelt sich dann wohl um eine „schlüssige“ Elternteilzeit, d.h. das ursprüngliche (eigentlich karenzierte) DV lebt wieder auf.
    DN ist auch hier in einem besonderen Kündigungsschutz.
    Kinderbetreuungsgeld ist nach deinen Informationen grundsätzlich nicht gefährdet.

    LG und einen „guten Rutsch“ ins neue Jahr

    Roland

    #72286
    rich
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Leider habe ich vergessen hinzuzufügen, dass die Dienstnehmerin noch keine 3 Jahre im Betrieb ist (Eintritt 04/08) und somit die Lösung mit Elternteilzeit ab Jänner 2010 nicht in Frage kommt.
    Ich dachte jetzt, dass ich einen befristeten Dienstvertrag bis zum seinerzeitigen Ende des Karenzzeitraumes mache – also komplett eigenständiges Dienstverhältnis neben Karenz. Danach wäre ja Elternteilzeit möglich.
    Wenn du aber meinst, dass durch den Beginn einer Teilzeitbeschäftigung das karenzierte DV schlüssig beendet wird, so habe ich jetzt keine Ahnung, wie dieser Fall zu lösen ist.

    Vielleicht hast du eine Lösungsmöglichkeit, um hier eine lupenreine Lösung zu finden.

    Liebe Grüße und alles Gute fürs Neue Jahr!!
    Christine

    #72287
    rich
    Teilnehmer

    Schreibfehler (das neue Jahr 2011 ist noch nicht automatisiert!) – soll natürlich heißen: …. mit Jänner 2011 (=Beginn TZ-Beschäftigung)

    #72301
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Christine,

    wenn die Mitarbeiterin noch keine 3 Jahre im Betrieb ist, bedeutet das nur, daß kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht. Sofern kein Rechtsanspruch besteht, bleibt immer noch das Instrument der vereinbarten Elternteilzeit. Eine vereinbarte Elternteilzeit ist immer möglich.

    Wenn die Mitarbeiterin zur Zeit in Karenz ist und nun eine Elternteilzeit vereinbart wird, bedeutet dies, daß die Karenz mit Beginn der Elternteilzeit endet und das karenzierte Dienstverhältnis wieder auflebt. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch während der Elternteilzeit, allerdings maximal bis 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.

    Die Elternteilzeit führt nicht zu einem separaten Dienstverhältnis neben dem karenzierten Dienstverhältnis; dies gibt es nur bei einer geringfügigen Beschäftigung während der Karenz.

    LG
    Mathias

    #72302
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Mathias!

    Danke fürs „Rausreißen“.

    @ Christine: Wenn es so wie geplant vereinbart wird, hast du tatsächlich die „vereinbarte“ ETZ.
    Mathias hat das natürlich (danke!) ganz richtig beschrieben.

    LG

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