Essensrechnungen auf Dienstreisen

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  • #62675
    juwel
    Teilnehmer

    hallo an alle!

    habe 1 frage betreffen essensrechnungen bei dienstreisen!!

    1) Ist ein DN auf Dienstreise und es hat an einem tag 1 dienstessen, wird das taggeld bei inlandsreisen um die hälfte gekürzt!!! geht er 2x am tag essen, bekommt er gar kein taggeld mehr.

    ist dies nur für dienstessen zutreffend, oder auch für private essen??? wenn es bei private essen nicht gilt, ist hier die höhe der rechnungen ausschlaggebend und die differenz zwischen dem taggeld und der essensrechnungen als sachbezug zu behandeln. (=1x privat essen = abzug halbest taggeld und eventuell differenz (da rechnung höher als 13,20) als sachbezug??? wäre ja nur sinnvoll, wenn die essensrechnungen höher als das tg ist.

    habe in personalverrechnung nichts über die höhe der essensrechnungen gelesen bzw. wie es sich für private essen verhält!

    danke für eure hilfe
    liebe grüße ingrid

    #66900
    Kuecken
    Teilnehmer

    hallo juwel!

    Ich glaub ich hab das Problem nicht so ganz verstanden 😀

    Prinzipiell ist es so, dass pro Arbeitsessen der steuerfreie Teil des Taggeldes um 13,20 gekürzt wird. Wieviel ihr dem Dienstnehmer tatsächlich bezahlt ist ziemlich sicher im KV oder eventuell einer Betriebsvereinbarung vielleicht sogar in einer Einzelvereinbarung geregelt. Steuerfrei bleiben aber maximal nur die 26,40 (ohne dienstlich veranlasstes Essen).

    Und wieviel Geld er tatsächlich für sein privates Essen ausgibt ist sicherlich kein Problem der Personalverrechnung 😉

    meint Nika

    #66901
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo Juwel, hallo Kücken,

    also meiner Meinung nach muss man folgendermaßen unterscheiden:

    1) ARBEITS-/GESCHÄFTSESSEN: Ein vom Arbeitgeber bezahltes Arbeits- oder Geschäftsessen (z.B. AN zahlt den mit Kunden vorgenommenen Restaurantbesucht mit der Firmenkreditkarte oder dem AN wird der Rechnungsbetrag von der Firma refundiert), das weitaus überwiegend der WERBUNG dient, ist für den AN kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis (siehe Rz 724 Lohnsteuerrichtlinien).
    Die Idee dabei ist nämlich, dass ein solches Arbeitsessen vor allem dem Firmeninteresse dient (z.B. Einladung von Geschäftspartnern bzw. potentiellen Kunden in ein besonders teures und elegantes Restaurant, zwecks Repräsentation), weil die Firma dadurch ihren Ruf und ihr Ansehen pflegt, um gegenüber den Firmenkunden gut dazustehen oder eben potentielle Geschäftspartner zu lukrieren. Ein solches – in der Regel teures – Geschäftsessen soll daher nicht den AN als lohnwerter Vorteil angelastet werden. Beispiel: AN geht mit einem Stammkunden in ein Nobelrestaurant, pro Kopf fallen Kosten von Euro 100,- an. Es wäre nicht sachgerecht, wenn man diesen Betrag voll dem AN als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen müsste.
    Da der AN sich aber dadurch Verpflegungsaufwendungen erspart, wird sein abgabenfreies Tagesgeld im Gegenzug um 13,20 Euro pro Geschäftsessen gekürzt.

    2) „PRIVATES“ ESSEN: Diese Überlegungen treffen hingegen auf ein „privates Essen“ nicht zu, also wenn der AN auf Dienstreise privat Essen geht.
    Beispiel: Der AN geht während einer Dienstreise alleine oder mit einer netten Person, die er auf der Dienstreise kennen gelernt hat, nobel essen, es fallen Kosten von 100,- Euro pro Kopf an.
    Hier ist es Sache des AN, wenn er aus privaten Gründen so teuer essen geht. Werden die Kosten eines solchen Essens vom AG übernommen, ist das daher ein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, soweit der abgabefreie Betrag (Euro 26,40 täglich) überschritten.

    Ich hoffe, diese Kurzdarstellung hilft ein bisschen… 🙂

    Schönen Tag noch,
    Lisa

    #66902
    juwel
    Teilnehmer

    Hallo Nika, Hallo Lisa

    danke für die antwort. habe mich blöderweise nicht wircklich verständlich geäussert.

    meine frage war dahingehend gemeint, wenn z. b. zwischen DG und DN vereinbart ist, dass anstelle des TG die kosten der mahlzeiten übernommen werden.

    aber lisa hat mein frage in punkt 2 eh erklärt

    danke nochmal

    #67135
    svnu
    Mitglied

    Man muss unterscheiden zwischen von anderen bezahlten Essen und selber getragenen Kosten- bringt man die Rechnung, zahlts die Firma – oder man wird vom Kunden eingeladen- dann ist das Taggeld (steuerlich!) zu kürzen (nach KV ist das in jedem KV unterschiedlich, da gibts Drittelkürzungen,…usw)-jedenfalls ist das NICHT der Fall, wenn der DN die Kosten für die Verpflegung selbst übernimmt und nichts sonst verrechnet.
    Dann wird ihm eben pauschal der Satz für …12tel abgegolten.
    Im Übrigen auch nicht ganz richtig, dass um die Hälfte gekürzt wird!Ist der DN nicht den ganzen Tag unterwegs, zB nur 8 Stunden, bleibt nicht viel vom steuerfreien Taggeld-es werden trotzdem 13,20 abgezogen.Und das ist in so einem Fall nicht die Hälfte!
    LG!!!

    #67136
    svnu
    Mitglied

    …um mich Lisa anzuschliessen und zu ergänzen:
    Da die Firma solche Spesen als Kundenwerbng geltend machen kann, kann sie von den steuerFREIEN Diäten auch 10% Vorsteuer geltend machen!

    #73462
    f31n
    Teilnehmer

    svnu hat geschrieben:
    > [… ]oder man wird vom Kunden eingeladen-
    > dann ist das Taggeld (steuerlich!) zu kürzen […]

    genau zu dem punkt hätte ich eine Frage, da ich bisher nichts im Internet gefunden habe.

    Bei Nächtigungsdiäten ist es ja so, dass wenn man für die Nächtigung nichts Zahlt, kann man die Nächtigungsdiät zu 100% geltend machen (Beispiel ist in der Regel angeführt mit Nächtigung bei einem Bekannten)
    Wie ist das, wenn man nun auch bei dem bekannten ist? Sprich auch keine Ausgaben für das Essen hat / oder von einem Kunden eingeladen wird? Um wie viel sind die Diäten dann kürzen? im gleichen Maß wie wenn man selbst die Rechnung in die Buchhaltung nimmt (1/2 vom kompletten Taggeld)?

    Vorweg schon mal danke für eure Hilfe,
    lg, Robert

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