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- Dieses Thema hat 6 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 13 Jahren, 11 Monaten von Hardlo aktualisiert.
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8. Mai 2007 um 10:44 Uhr #63241xxxMitglied
Bitte um Hilfe !
Dienstnehmer war von 2003-2004 beschäftigt. Dienstnehmer hat noch offene Überstunden eingeklagt. Im Jahr 2007 kommt es zu folgenen Urteil.
Überstundenentgelt in der Höhe von € 7.108,47 btto
Zinsen von € 1.501,35
sind auszuzahlen.Wie schaut es steuerlich aus, wie SV mäßig.(bei der SV werden die Über-
stunden monatlich im Jahr 2003,2004, verrechnet ??????Danke
8. Mai 2007 um 11:31 Uhr #68220andrea78TeilnehmerHallo!
SV-mäßig:die Überstunden gehören im Jahr 2003 & 2004 aufgerollt. Jede Überstunde ist dem Zeitraum zuzuordnen in dem sie entstanden ist.
Lst-mäßig: sind die Nachzahlung gem. § 67 Abs. 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen und dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen (§67 ( 8 ) lit.c EStG).
Auf jeden Fall würde ich empfehlen auch einen Blick in das Handbuch deines Lohnprogrammes zu werfen, weil für die Abrechnung sicher eigene Lohnarten bzw. Vorgangsweisen vom Programm her vorgesehen sind.
Solche Abrechnungen versüßen den Lohnverrechneralltag… 😉 🙄 😯 *mitgefühl*
9. Mai 2007 um 13:27 Uhr #68223xxxMitgliedLiebe Andrea !
Danke für die Information habe aber noch eine Frage dazu.
vielleicht kannst Du mir helfen.Steuerrechtlich gibt es noch einen Passus zu § 67 Abs.8
Vergleichszahlungen für MV Zeiträume
Zählen Gerichtsurteile zu den Vergleichsszahlungen ????
Fällt diese Nachverrechnung da DN seinerzeit MV pflichtig war,und der
Bruttobetrag unter 7500, € ist unter diese Besteuerung mit 6% ???
bzw. was ist damit gemeint.gibt es das steuerfreie 1/5 nur für Bezüge
über 7500,00
Ich stehe auf der Leitung !!!
Danke für Deien Hilfe.10. Mai 2007 um 10:09 Uhr #68229andrea78TeilnehmerHallo!
Ein Gerichturteil zählt als Vergleichszahlung,wenn was verglichen wurde.Also wenn nur aufgrund eines Zahlungsbefehls bezahlt wird,ohne dass jemals Einspruch dagegen erhoben wurde, dann ist es eine Nachzahlung…
Wenn Vergleichszahlung dann bis zu 7500 € mit 6% der übersteigende Betrag ist über die Fünftelregelung zu versteuern.
Lg Andrea
15. Mai 2007 um 13:31 Uhr #68241xxxMitgliedBitte um Hilfe !
Auf Grund eines Gerichtsurteiles sind auch Zinsen zu überweisen.Fallen für diese Zinsen Abgaben an ????? Vorteil aus dem Dienstverhältnis ?????
Vielen Dank
21. Mai 2007 um 13:12 Uhr #68256andrea78Teilnehmerzitiere dazu aus „Personalverrechnung in der Praxis“ Stand:1.1.2007 S.514:
Auch bei Verzugszinsen für ein fälliges Entgelt handelt es sich um Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Dieser dem Arbeitnehmer zugesprochene urteilsmäßige Mehrbetrag steht in einem engen Zusammenhang mit den einzelnen ihm zustehenden Bezugsteilen, sodass er steuerlich deren Schicksal teilt…
4. Februar 2011 um 13:39 Uhr #72450HardloTeilnehmerHallo, bin eigtl nicht vom Fach, wurde aber ähnlich gekündigt wie oben beschrieben und habe ne Frage dazu, können Zinsen in jedem Fall eingeklagt werden? Und welche Voraussetzungen liegen dem zugrunde?
mfg
Manuel -
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