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14. Januar 2009 um 23:00 Uhr #64085susannekernMitglied
Hallo!
Ich habe mir folgendes überlegt und frage mich, ob ich richtig liege?
Diäten sind ja, wenn im KV geregelt, zeitlich unbegrenzt steuerfrei, max. bis € 26,40.
Inzwischen ist es ja auch möglich, wenn keine Regelung im KV, dass eine Einzelvereinbarung über die Auszahlung von Diäten getroffen werden kann, z.B. über € 26,40 pro Tag, und dann können diese auch zeitlich unbegrenzt steuerfrei behandelt werden.
Im Handels-KV sind ab dem 13. Tag im Kalendermonat nur mehr € 14,40 vorgesehen und diese können natürlich steuerfrei behandelt werden.
Wenn ich den Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte dann könnte ich ja mit ihnen vereinbaren, dass für alle Reisetage im Kalendermonat (ich denke hier an unselbständige Vertreter, die täglich unterwegs sind) € 26,40 bezahlt werden und jetzt ist meine Frage, ob ich diese dann zur Gänze steuerfrei behandeln kann? Weiß das jemand?Danke im voraus, Susanne
14. Januar 2009 um 23:31 Uhr #70038RolandTeilnehmerHallo Susanne!
Über € 26,40 bezahlte Diäten sind in jedem Falle pflichtig, egal ob lohngestaltende Vorschrift oder Dienstvertrag!
Nun zum Handel:
Wenn du ab dem 13. Tag mehr bezahlst als € 14,40, kannst du nur im Rahmen der Legaldefinition steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) auf € 26,40 aufstocken; d.h. für 5/15 Tage oder (bei einer „großen“ DR) 6 Monate je Einsatzort.LG
15. Januar 2009 um 17:29 Uhr #70044susannekernMitgliedHallo Roland,
herzlichen Dank auch für diese Antwort!Heißt das dann auch, wenn es keine Regelung in einem KV bzgl. Dienstreiseentschädigung gibt, kann ich zwar eine Einzelvereinbarung treffen, aber diese ist nur im Rahmen der Legaldefinition steuerlich anerkannt? Ich dachte ich könnte dann zeitlich unbegrenzt nicht steuerbare Diäten im Ausmaß des steuerlich anerkannten Höchstsatzes von 26,40 ausbezahlen. Und dann würde das bedeuten, dass die Handels-MA benachteiligt sind, da ab dem 13.Reisetag im Monat nur mehr der niedrigere Satz nicht steuerbar ist.
Die Legaldefinition (wegen Einzelvereinbarung) würde im Handel wirklich nichts bringen.
Liebe Grüße,
Susanne15. Januar 2009 um 22:26 Uhr #70047RolandTeilnehmerHallo Susanne!
Ein Dienstvertrag ist keine lohngestaltende Vorschrift.
Somit können ohne z.B. KV keine über die Legaldefinition hinausgehenden Reisekosten begünstigt abgerechnet werden.
Siehe dazu § 3 Abs 1. Z 16b EStG.LG
15. Januar 2009 um 22:34 Uhr #70049susannekernMitgliedHallo Roland!
Danke für deinen Hinweis!
Da habe ich doch glatt übersehen, dass es in §3/1/16b heißt „… aufgrund lohngestaltender Vorschrift gem. §68/5/1-6 ….“ und da ist ja Ziffer 7 nicht dabei … ich hab irrtümlich gedacht das sei neu und es sind jetzt alle Ziffern eingeschlossen.
So ein Blödsinn von mir!
Danke, Susanne15. Januar 2009 um 22:39 Uhr #70051RolandTeilnehmerHallo Susanne!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
1. Juni 2009 um 10:15 Uhr #705711231sandyTeilnehmerUnser Außendienstmitarbeiter (Geschäftsführer)hat seinen Dienstort in OÖ die Betriebsstätte liegt in Wien.
D.H. Mittelpunkt der Tätigkeit ist OÖ
>richtig?
Aber er ist zur Zeit seit Jänner mindestens 4-5x in der Woche am Dienstort Wien.
Wird da nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit automatisch Wien oder erst nach einem halben Jahr.
Und wie sieht es aus ab dem 13 Tag? Nur mehr da lt. KV steuerfreie Betrag von € 14,40?
Danke für eure Hilfe1. Juni 2009 um 22:08 Uhr #70575RolandTeilnehmerHallo sandy!
In der anderen Anfrage beantwortet.
LG
10. Februar 2016 um 10:55 Uhr #74220caro.p1968TeilnehmerBitte könnt Ihr mir sagen wenn vor dem 13ten Tag Vollverpflegung war (2 Mahlzeiten) ob diese Tage dann auch schon zu den Diätentagen zählen und ab dem 13ten Tag dann die verminderte Diät zählt? sprich KW1 – 4 Tage KW2 – 5 Tage und KW3 dann 2 Tage mit Vollmahlzeiten und KW 4 wieder 4 Tage
bin in diesem Bereich noch etwas NEU
DANKE -
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