Aussetzungsvereinbarung

Startseite Foren Ende Dienstverhältnis Aussetzungsvereinbarung

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • #65371
    ikaruss2001
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich habe schon einiges im Forum über die Aussetzungsvereinbarung gelesen. Allerdings habe ich bisher auf meine Frage leider noch keine Antwort gefunden. Ich habe im Dezember 2011 eine Aussetzungsvereinbarung mit Wiedereinstellungsgarantie zum 1.4. unterschrieben. Nun habe ich allerdings ein neues Dienstverhältnis gefunden, welches mir deutlich mehr Spaß macht. Muss ich dennoch zum 1.4. beim alten Arbeitgeber wieder anfangen? Hat dieser einen Rechtsanspruch darauf bzw. kann er hier einen „Schadensersatz“ durchsetzen? Wie schaut dies rechtlich aus, wenn man von einem Dienstverhältnis in die Selbstständigkeit gewechselt ist?

    Wäre klasse, wenn hierzu jemand etwas weiß.

    Viele Grüße
    Thomas

    #73107
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Thomas!

    Nein, da hast du kein Problem, wenn du nicht mehr dorft anfängst.

    Da eine Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens aus der Nichterfüllung einer Wiedereinstellungsvereinbarung durch den AN gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 AlVG), hat die Nichteinhaltung der Vereinbarung oder der Nichtantritt der Arbeit nach einer Zusage lediglich die Folge, dass allenfalls noch offene Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis fällig werden (§ 9 Abs. 6 AlVG – OGH 8 ObS 20/06h = ARD 5816/7/2007, OGH 8 ObA 22/08f). Dies betrifft eine allenfalls gestundete Abfertigung.

    LG

    #73109
    ikaruss2001
    Teilnehmer

    Hallo Roland,
    super vielen Dank für die Antwort. Wenn ich das auch in anderen Beiträgen hier im Forum richtig verstanden habe, besteht auch keine Kündigungsfrist? Gibt es eine gesetzliche Anzeigefrist in welcher ich den ehemaligen AG informieren muss, dass ich nicht zurückkomme?

    Besten Dank für deine Hilfe.

    LG aus Wien
    Thomas

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.