Hallo,
ich hätte da mal eine kleine Frage…
Der KV für Metallindustrie Angestellte besagt, dass die Aufwandsentschädigung bei Auslandsdienstreisen nach der 24h-Regelung und nach der Drittelregelung zu berechnen ist. Grundlage dafür sei die Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.
Seit 01.01.2008 ist jedoch die Zwölftelregelung bei Berechnung der Aufwandsentschädigung heranzuziehen. Da jedoch die Reisegebührenvorschrift nicht abgeändert wurde, ist sie ja nach wie vor auf die Auslandsdienstreise anzuwenden.
Meine Frage daher: Muss ich jetzt die Drittelregelung beibehalten (da Verweis auf die Reisegebührenvorschrift)?
Vielen Dank für Eure Unterstützung 🙂
Kathrin