Anrechnungsbestimmungen Urlaubsanspruch

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    judith1
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    Nochmaliger Versuch: Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind neben Schulzeiten und Vordienstzeiten auch die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Studiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Folgende Frage stellt sich: Versteht man unter „gewöhnliche Dauer“ die Mindeststudiendauer oder wohl eine durchschnittliche Studiendauer, wobei ohnedies eine Deckelung von fünf Jahren vorgesehen ist. ME. hätte der Gesetzgeber im Gesetz die Mindeststudiendauer gefordert, wenn er es so gemeint hätte. Ich interpretiere den Gesetzestext § 3 (2) Z 3 UrlG so, dass die gewöhnliche Dauer auf den Durchschnitt der Studierenden abstellt.
    Bitte um eure Meinung.

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